Deutsche Tageszeitung - Keine Entschädigung bei Flugverspätung wegen randalierenden Passagiers

Keine Entschädigung bei Flugverspätung wegen randalierenden Passagiers


Keine Entschädigung bei Flugverspätung wegen randalierenden Passagiers
Keine Entschädigung bei Flugverspätung wegen randalierenden Passagiers / Foto: ©

Fluggesellschaften müssen für eine Verspätung wegen eines randalierenden Passagiers keine Entschädigung zahlen. Das "störende Verhalten eines Fluggastes" sei - unter bestimmten Voraussetzungen - ein außergewöhnlicher Umstand und deshalb bestehe keine Entschädigungspflicht, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Die Airline muss demnach dafür sorgen, dass verhaltensauffällige Passagiere erst gar nicht an Bord kommen und zudem alles tun, betroffenen Kunden eine "zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung" anzubieten. (Az. C-74/19)

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Im konkreten Fall stritten die portugiesische Fluglinie TAP und ein Passagier über eine Entschädigung wegen erheblicher Verspätung eines Anschlussflugs. Grund für die Verspätung war eine Zwischenlandung, um einen randalierenden Fluggast von Bord zu bringen. Die Airline gab an, dass er einen anderen Passagier gebissen und das Flugpersonal angegriffen habe. Sie macht geltend, dass es sich dabei um "außergewöhnliche Umstände" handele und deshalb keine Entschädigungspflicht bestehe.

Das mit dem Fall befasste Gericht in Lissabon bat den EuGH um Auslegung der EU-Fluggastrechteverordnung. Der EuGH präzisierte diese Verordnung nun so, dass das störende Verhalten eines Fluggastes "unter bestimmten Voraussetzungen" einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Demnach darf die Airline nicht "zum Auftreten des Verhaltens beitragen" - etwa wenn sie jemanden an Bord lässt, der bereits "Verhaltensstörungen gezeigt hatte".

Zudem muss ein Luftfahrtunternehmen "alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen", um seinen Fluggästen eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen", wie der EuGH betonte. Dazu gehöre auch die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, gegebenenfalls auch von anderen Airlines, sofern die Verspätung dann geringer ist als bei einem Flug mit der gebuchten Fluggesellschaft.

(W.Uljanov--DTZ)

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