Bundesfinanzhof stärkt Handel mit "gebrauchten" Lebensversicherungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Aufkäufer noch laufender Lebensversicherungen gestärkt. Diese müssen auf den Weiterverkauf einer "gebrauchten" Versicherung keine Umsatzsteuer bezahlen, wie der BFH in einem am Donnerstag in München veröffentlichten Urteil entschied. Es handele sich hier um einen umsatzsteuerfreien Verkauf von Forderungen. (Az: V R 57/17)
Häufig kommt es vor, dass Verbraucher aus privaten Gründen das in eine Lebensversicherung einbezahlte Geld benötigen, obwohl die Versicherung noch nicht fällig ist. Der Versicherer nimmt die Versicherung dann zum sogenannten Rückkaufwert zurück, der allerdings oft niedriger ist als die bislang einbezahlten Prämien.
Mehr Geld können Unternehmen anbieten, die sich auf den Aufkauf solcher Versicherungen spezialisiert haben. Grund ist, dass sie die Versicherung fortführen und so sämtliche Überschussbeteiligungen und Garantiezinsen mitnehmen können.
In dem nun entschiedenen Fall hatte ein solches Unternehmen die mit einer aufgekauften Kapitallebensversicherung verknüpften, für das Kerngeschäft aber eigentlich unnötigen, Zusatzversicherungen gekündigt und den so entschlackten Vertrag dann weiterverkauft, etwa an Fondsgesellschaften.
Das Finanzamt und in der Vorinstanz auch das Finanzgericht (FG) München hatten gemeint, auf den Weiterverkauf der Versicherungen werde Umsatzsteuer fällig. Dies hätte wohl das Aus für den Handel mit "gebrauchten" Lebensversicherungen bedeutet.
Wie nun der BFH entschied, wird aber keine Umsatzsteuer fällig. Im Kern gehe es hier um den An- und Verkauf einer Forderung, nämlich die Ablaufleistung der Versicherung. Das Geschäft mit Forderungen sei laut Gesetz aber von der Umsatzsteuer befreit.
(P.Vasilyevsky--DTZ)