Deutsche Tageszeitung - Erbschaftsteuer-Nachzahlung auf zu früh verschenktes Familienheim

Erbschaftsteuer-Nachzahlung auf zu früh verschenktes Familienheim


Erbschaftsteuer-Nachzahlung auf zu früh verschenktes Familienheim
Erbschaftsteuer-Nachzahlung auf zu früh verschenktes Familienheim / Foto: ©

Die Steuervergünstigung für ein geerbtes Familienheim geht verloren, wenn der überlebende Ehe- oder Lebenspartner es früher als nach zehn Jahren verkauft oder verschenkt. Das gilt selbst dann, wenn die Mutter das Heim an ihre Tochter verschenkt und sich ein lebenslanges Wohnrecht vorbehält, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: II R 38/16)

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Im entschiedenen Fall war der Mann 2013 gestorben. Seine Frau war Alleinerbin und erbte unter anderem den hälftigen Anteil des Mannes am gemeinsamen Einfamilienhaus. Wegen einer gesetzlichen Vergünstigung blieb das hälftige Haus bei der Berechnung der Erbschaftsteuer unberücksichtigt.

Laut Gesetz entfällt die Vergünstigung, wenn der überlebende Ehe- oder Lebenspartner "das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt" - außer, er ist "aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eignen Wohnzwecken gehindert".

Hier schenkte die Frau 2014 das Haus ihrer Tochter, behielt sich aber ein lebenslanges Wohnrecht vor. Das Finanzamt war der Auffassung, dass dadurch die Steuervergünstigung für die Mutter rückwirkend entfallen ist und forderte Erbschaftsteuer nach.

Dem ist nun auch der BFH gefolgt. Der Gesetzgeber habe die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wollen. Deshalb könne die Steuerbefreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt.

Werde nur eine dieser Voraussetzungen, das Eigentum oder die Selbstnutzung, ohne zwingende Gründe aufgegeben, entfalle die Steuervergünstigung rückwirkend, urteilte der BFH. "Andernfalls könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel zuwiderlaufen." Dafür spreche auch die Formulierung "Selbstnutzung zu eignen Wohnzwecken".

(M.Dorokhin--DTZ)

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