Mit Kündigungsvergleich sind Überstunden nicht automatisch abgegolten
Mit einem Vergleich nach einer Kündigung sind Vergütungsansprüche für Überstunden nur dann abgegolten, wenn dies auch klar vereinbart wurde. Das gilt selbst dann, wenn eine Arbeitnehmerin bis zum Auslaufen des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, wie am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. (Az: 5 AZR 578/18)
Es sprach damit einer Sekretärin einen Nachschlag von gut 1300 Euro zu. Ihr Arbeitgeber hatte 2016 fristlos gekündigt. In einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Januar 2017 endet. Bis dahin wurde die Sekretärin von der Arbeit freigestellt, ihr Urlaub sollte so abgegolten sein.
Kein Wort fand sich in dem Vergleich aber zum Arbeitszeitkonto der Sekretärin, auf dem sie noch 67 Überstunden gut hatte. Der Arbeitgeber meinte, auch dies sei mit der Freistellung ausgeglichen worden.
Wie nun das BAG entschied, ist dies aber nicht automatisch so. Voraussetzung sei vielmehr, dass in dem Vergleich "hinreichend deutlich" zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Freizeitausgleich für die Überstunden gewährt werden soll.
Im konkreten Fall gehe dies aus dem Vergleich nicht hervor. Da ein Ausgleich der Überstunden in Freizeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sei, stehe der Sekretärin nun ein Ausgleich in Geld zu, urteilte das BAG.
Nach einer Kündigungsschutzklage werden die weitaus meisten Fälle mit einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht beendet. Grund ist, dass nach einem gerichtlichen Streit meist auch die Arbeitnehmer kein Interesse mehr an einer Weiterbeschäftigung in ihrer alten Firma haben. Auf Arbeitgeberseite besteht zudem meist ein Interesse an rascher rechtlicher Klarheit, etwa um die Stelle zeitnah neu besetzen zu können.
(L.Møller--DTZ)