Landessozialgericht: Verletztengeld nur bei nachgewiesenen Einnahmen
Wer teilweise schwarz arbeitet, bekommt bei einem Arbeitsunfall Verletztengeld nur aus nachgewiesenen Einnahmen zugesprochen. Nicht nachgewiesene Einnahmen sind bei der Berechnung der Höhe des Verletztengeldes nicht zu berücksichtigen, teilte das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt am Mittwoch mit.
Geklagt hatte ein Bauarbeiter gegen seine Berufsgenossenschaft. Er war auf einer Großbaustelle als Einschaler tätig und wurde von einer einstürzenden Decke verletzt. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall an und gewährte ihm ein Verletztengeld, das sich nach einer vorgelegten Verdienstabrechnung von 20 Wochenstunden richtete. Der 51-Jährige verwies darauf, dass er weitaus mehr auf der Baustelle gearbeitet habe und legte einen Arbeitsvertrag über 40 Wochenarbeitsstunden vor.
Die Höhe des Verletztengeldes richte sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt, urteilten die Richter in Darmstadt. Der 51-Jährige habe keinen Anspruch auf ein höheres Verletztengeld, weil sein Arbeitsentgelt für mehr als 20 Wochenstunden nicht nachgewiesen werden konnte.
Zeugenaussagen sprächen dafür, dass es auf der Baustelle gängige Praxis gewesen sei, 20 Wochenstunden als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und 20 Wochenstunden im Rahmen von Schwarzarbeit zu vergüten. Dennoch gebe es keine konkreten Hinweise, dass der 51-Jährige tatsächlich Einnahmen aus Schwarzarbeit erhalten habe. Daher habe der Senat nicht entscheiden müssen, ob tatsächlich erzielte Einnahmen aus Schwarzarbeit bei der Bemessung der Höhe des Verletztengeldes außer Betracht bleiben.
(P.Vasilyevsky--DTZ)