Insolvente Verbraucher sollen schneller schuldenfrei werden
Verbraucher, die eine Privatinsolvenz anmelden, sollen künftig schneller wieder schuldenfrei sein. Wie Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) am Donnerstag mitteilte, ist im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie zu Restrukturierungen und Insolvenzen geplant, die reguläre Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Ausdrücklich schreibt dies die Richtlinie für unternehmerisch tätige Personen vor. "Ich setze mich dafür ein, dass das gleiche auch für Verbraucherinnen und Verbraucher gilt", erklärte die Ministerin.
Auch nach der geplanten Änderung, über die am Donnerstag zunächst die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" berichtet hatte, würden sich aber weiterhin alle Schuldner die Restschuldbefreiung "dadurch verdienen müssen, dass sie ihren Pflichten im Restschuldbefreiungsverfahren hinreichend nachkommen", betonte Lambrecht. Dazu gehören umfangreiche Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten. Auch muss der Schuldner einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen.
Eine Privatinsolvenz ist für Verbraucher, deren monatliches Einkommen über einen längeren Zeitraum nicht reicht, um die Lebenshaltungskosten selbst bei einer Reduzierung des Lebensstandards zu decken, ein möglicher Weg aus den Schulden. In diesen Fällen kann mit Hilfe einer Schuldnerberatung, eines Anwalts oder Steuerberaters bei Gericht ein Antrag auf Privatinsolvenz eingereicht werden. Dieses Verfahren ermöglicht dann die sogenannte Restschuldbefreiung.
Nach Angaben des Justizministeriums können Schuldner zwar bereits heute eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren erlangen. Allerdings setze dies voraus, dass bis dahin nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch 35 Prozent der Insolvenzforderungen gedeckt würden. Eine Auswertung dieser Regelung durch das Ministerium im Jahr 2018 habe aber gezeigt, dass dies von weniger als zwei Prozent der Schuldnerinnen und Schuldner habe erfüllt werden können. Zu den Hauptursachen von Überschuldungen zählen dem Ministerium zufolge bei Verbrauchern unverschuldete und unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit, Scheidung und Arbeitslosigkeit.
Die EU-Richtlinie vom Juni dieses Jahres muss von den Mitgliedstaaten bis zum 17. Juli 2021 umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist kann aber einmalig um ein Jahr verlängert werden.
Um einen abrupten Übergang von der sechsjährigen zur dreijährigen Entschuldungsfrist zu verhindern, ist nach Angaben Lambrechts eine Übergangsregelung geplant, bei der die Fristen nach und nach verkürzt werden.
(L.Møller--DTZ)