Bundesfinanzhof erleichtert Verkauf der eigenen Wohnung
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat den Verkauf selbstgenutzter Wohnungen erleichtert. Nach einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil muss die Wohnung nach dem eigenen Auszug nicht bis zum Verkauf leer bleiben. Für die bei selbstgenutzten Wohnungen geltenden Steuervergünstigungen sei dies unschädlich, wenn die Wohnung noch im selben Kalenderjahr verkauft wird. (Az: IX R 10/19)
Für den Verkauf von Häusern und Wohnungen gilt grundsätzlich eine Spekulationsfrist von zehn Jahren. Ist die Zeit zwischen Kauf und Verkauf kürzer, muss der Eigentümer die Wertsteigerung der Immobilie versteuern. Streitig war hier eine Ausnahmeklausel für selbstgenutzte Wohnungen. Danach entfällt die Steuer auch bei kürzerer Nutzung, wenn die Wohnung vom Kauf bis zum Verkauf durchgehend selbst bewohnt oder wenn sie "im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt" wurde.
Der Kläger hatte 2006 eine Eigentumswohnung gekauft und wohnte dort bis April 2014. Erst im Dezember 2014 hatte er die Wohnung verkauft, dazwischen war sie vermietet.
Das Finanzamt hielt die Hand auf und rechnete die Wertsteigerung dem zu versteuernden Einkommen hinzu. Schließlich habe der Mann zuletzt nicht mehr in seiner Wohnung gewohnt, und auch ein steuerlich gleichgestellter Leerstand habe nicht vorgelegen.
Wie nun der BFH entschied, ist dies auch nicht erforderlich. Laut Gesetz reiche es aus, wenn die Wohnung in Kalenderjahr vor dem Verkauf durchgehend selbst bewohnt wurde. Im Verkaufsjahr und im zweiten Kalenderjahr davor reiche eine Selbstnutzung auch nur für einen Tag aus.
Danach müssen Eigentümer eine Wohnung nicht mehr leer lassen, etwa wenn die Nachfolgeunterkunft früher als gedacht bezugsfertig ist, wenn sie berufsbedingt plötzlich umziehen müssen oder wenn unerwartet ein Platz im gewünschten Heim frei wird. Allerdings muss die Wohnung dann noch im selben Jahr verkauft werden, um die Steuervergünstigung zu erhalten.
(W.Budayev--DTZ)