Küster kann noch Altforderungen geltend machen
Mehrere hunderttausend kirchliche Arbeitsverträge sind fehlerhaft. Betroffene Arbeitnehmer können gegen ihren Arbeitgeber daher auch noch lange zurückliegende Forderungen geltend machen, wie am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im Fall eines katholischen Küsters entschied. Voraussetzung ist demnach, dass der Arbeitsvertrag keine eigene "Ausschlussfrist" für solche Forderungen enthält, sondern hier auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen verweist. (Az: 6 AZR 465/18)
Der heute 68-jährige Kläger war von 1996 bis 2016 bei einer Kirchengemeinde in Düsseldorf als Küster und Reinigungskraft beschäftigt. Er meint, von 2005 bis 2015 sei er nach einer zu niedrigen Entgeltgruppe bezahlt worden. Mit seiner Klage fordert er 14.300 Euro nach.
Unter Hinweis auf die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) lehnte die Kirchengemeinde dies ab. Diese enthält eine sogenannte Ausschlussfrist von sechs Monaten, innerhalb derer Arbeitnehmer Forderungen gegen den Arbeitgeber geltend machen müssen. Der Arbeitsvertrag des Küsters hatte auf die KAVO Bezug genommen.
Wie nun das BAG entschied, gilt die Ausschlussfrist daher auch als vereinbart. Allerdings könne der Kläger gegebenenfalls Schadenersatz verlangen, weil er die Frist nicht kannte.
Zur Begründung verwiesen die Erfurter Richter auf das Nachweisgesetz. Es verpflichtet Arbeitgeber, ihre Beschäftigten schriftlich über die wichtigsten Regelungen ihres Arbeitsvertrags zu informieren. Üblich geschieht dies im Arbeitsvertrag selbst, eine andere schriftliche Information würde aber ebenfalls ausreichen.
Das BAG entschied, dass eine Ausschlussfrist zu diesen wichtigen und daher vom Arbeitgeber "nachzuweisenden" Vertragsregelungen gehört. Der Verweis auf die KAVO reiche daher nicht aus. Auf eine Ausnahmeklausel für inbezuggenommene Tarifverträge könne sich die Kirchengemeinde nicht berufen, denn kirchliche Arbeitsrechtsregelungen stünden einem Tarifvertrag nicht gleich.
Im konkreten Fall könne der frühere Küster daher gegebenenfalls Schadenersatz verlangen, weil er wegen der unzureichenden Information durch den Arbeitgeber die Ausschlussfrist nicht kannte. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf muss allerdings noch klären, ob er tatsächlich, wie von ihm behauptet, zu niedrig eingruppiert war.
(A.Stefanowych--DTZ)