Verfassungsgericht kippt Zweitwohnungssteuern in Oberstdorf und Sonthofen
Das Bundesverfassungsgericht hat die Zweitwohnungssteuern in zwei bayerischen Gemeinden gekippt und dabei klare Vorgaben für die Berechnung der Steuer gemacht. Die Regelungen in Oberstdorf und Sonthofen verstoßen nach dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss gegen den Gleichheitssatz, weil die Berechnung auf Grundlage der Einheitswerte für Grundstücke von 1964 erfolgt. Dies hatte das Gericht im Jahr 2018 bereits bei der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. (Az. 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13)
Die Verfassungsrichter gaben den Verfassungsbeschwerden von zwei Eigentümern statt, die Zweitwohnungen in Oberstdorf und Sonthofen besitzen. Die Kommunen müssen die Berechnungsmethoden nun überarbeiten. Die Satzungen der Gemeinden bleiben nur noch bis zum 31. März 2020 übergangsweise anwendbar.
Das Verfassungsgericht verwies ausdrücklich auf sein Grundsteuerurteil vom April 2018. Das Gericht stufte dabei die Bemessung dieser Steuer in ihrer aktuellen Form als verfassungswidrig ein und ordnete eine Neuregelung bis Ende 2019 an. Das Gericht begründete dies mit der seit 1964 in Westdeutschland nicht angepassten Bemessungsgrundlage, den sogenannten Einheitswerten. Dies führte nach Ansicht der Richter zu gravierenden Ungleichbehandlungen.
Mitte Oktober verabschiedete der Bundestag einen Gesetzentwurf zur Reform der Grundsteuer und stimmte auch der dafür nötigen Grundgesetzänderung zu. Zustimmen muss jetzt noch der Bundesrat.
Auch die Zweitwohnungssteuern in Oberstdorf und Sonthofen basieren aus den mehr als 50 Jahre alten Einheitswerten für Grundstücke, die entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex hochgerechnet werden. Diese Hochrechnung sei nicht geeignet, die Wertverzerrungen auszugleichen, erklärte das Verfassungsgericht. Zudem verstoße die Art der Staffelung des Steuertarifs in Oberstdorf gegen das Gebot der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit.
Das Verfassungsgericht wandte sich aber nicht grundsätzlich gegen Zweitwohnungssteuern. Die Länder seien befugt, solche Steuern zu erheben und die Gesetzgebungskompetenz dazu den Gemeinden zu übertragen.
(Y.Ignatiev--DTZ)