EU-Gericht: Rubiks Zauberwürfel kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden
Der als "Rubik’s Cube" bekannte Zauberwürfel kann in der EU nicht als Marke eingetragen werden. Das Gericht der Europäischen Union bestätigte am Donnerstag die Entscheidung des Europäischen Markenamts Euipo, das die Unionsmarke für nichtig erklärt hatte. Die Richter begründeten dies damit, dass die Drehbarkeit der einzelnen Würfelteile wesentliches Merkmal des Zauberwürfels sei. Eine solche technische Lösung kann nicht als Marke geschützt werden. (Az. T-601/17)
Der Entscheidung des EU-Gerichts war ein jahrelanger Rechtsstreit um den Markenschutz vorausgegangen. Der deutsche Spielzeughersteller Simba Toys beantragte bereits im Jahr 2006 die Löschung der Marke, weil technische Funktionen wie die Drehbarkeit der Würfelteile nicht geschützt werden könnten.
Das EU-Gericht wies zwar zunächst im Jahr 2014 die Klage des Spielzeugherstellers ab, doch dieses Urteil hob der Europäische Gerichtshof in zweiter Instanz im Jahr 2016 auf. Daraufhin erklärte schließlich das Europäische Markenamt Euipo die Marke für nichtig.
Dagegen klagte das Unternehmen Rubik’s erneut vor dem EU-Gericht. Die Luxemburger Richter wiesen diese Klage aber nun ab und bestätigten die Entscheidung des Euipo. Gegen dieses Urteil können erneut Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden, die aber vorher zugelassen werden müssen. Der Zauberwürfel wurde 1974 vom ungarischen Ingenieur Erno Rubik erfunden.
(M.Dorokhin--DTZ)