EuGH: Internetnutzer müssen in Verwendung von Cookies aktiv einwilligen
Internetnutzer müssen nach EU-Recht aktiv in die Verwendung sogenannter Cookies einwilligen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag im Fall eines Anbieters, der auf seiner Seite ein Kästchen zur Einwilligung bereits mit einem Haken versehen hatte. Gegen diese Praxis klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Der Rechtsstreit landete in Deutschland vor dem Bundesgerichtshof, der den EuGH schließlich um Auslegung der EU-Datenschutzvorschriften bat. (Az. C-673/17)
Die vzbv-Klage richtete sich gegen den Gewinnspielanbieter Planet49, der eine solche Voreinstellung auf seiner Website nutzte. Der bereits gesetzte Haken zur Einwilligung konnte zwar entfernt werden, die Verbraucherschützer hielten dieses Vorgehen aber dennoch für unzulässig. Der EuGH teilte diese Ansicht. Durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen werde die erforderliche Einwilligung in die Verwendung von Cookies nicht wirksam erteilt, entschieden die Luxemburger Richter.
Es mache auch keinen Unterschied, ob es sich bei dem auf dem Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handele oder nicht, erklärte der EuGH. Das Unionsrecht solle den Nutzer "vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre" schützen. Cookies speichern Informationen über das Surfverhalten der Nutzer auf deren Rechner, können aber auch zur Werbung genutzt werden.
Über den konkreten Rechtsstreit in Deutschland entscheidet nun der Bundesgerichtshof, der dabei aber die Vorgaben des EuGH beachten muss.
(A.Stefanowych--DTZ)