Gute Chancen auf Schadenersatz wegen umgekippten heißen Kaffees auf einem Flug
Wenn bei einem Flug der heiße Kaffee umkippt, haben Fluggäste womöglich Schadenersatzansprüche gegen die Airline. In einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) sprach sich der zuständige Generalanwalt am Donnerstag dafür aus, dass ein solcher Unfall die Haftung der Airline begründen kann. Hintergrund ist ein Rechtsstreit um die Schadenersatzklage eines Vaters, dessen Tochter sich auf einem Flug durch einen umgekippten Kaffeebecher verbrühte. (Az. C-532/18)
Die Familie flog im August 2015 von Mallorca nach Wien. Auf dem Flug kippte der damals sechsjährigen Tochter der heiße Kaffee vom ausgeklappten Abstelltisch auf die Brust. Sie klagte deswegen durch ihren Vater vertreten auf 8500 Euro Schadenersatz. Die Insolvenzverwalterin der zwischenzeitlich insolventen Airline lehnte dies unter anderem mit der Begründung ab, dass kein Unfall im Sinne des maßgeblichen Montrealer Übereinkommens für den internationalen Luftverkehr vorliege. Der Oberste Gerichtshof Österreichs legte den Fall dem EuGH vor.
Der Gerichtshof muss deshalb erstmals den Unfallbegriff in diesem Abkommen genauer definieren. Strittig ist vor allem, ob ein Unfall auch auf einem "für die Luftfahrt typischen oder mit ihr zusammenhängenden Risiko" beruhen muss. Typisch wären bei strenger Auslegung zum Beispiel schwere Turbulenzen.
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe vertrat in seinem Schlussantrag die Ansicht, dass bei Verletzungen jedes an Bord des Flugzeugs oder beim Ein- und Aussteigen "plötzlich oder ungewöhnlich eintretende Ereignis" einen Unfall darstellt und damit eine Haftung begründen kann. Es müsse nicht geprüft werden, ob es auf einem "typischen" Risiko bestehe.
Der EuGH-Gutachter begründete dies damit, dass es für einen Fluggast "übermäßig schwierig" wäre, ein für die Luftfahrt typisches Risiko oder einen Zusammenhang mit dem Flug nachzuweisen, um eine Entschädigung nach dem in diesem Fall maßgeblichen Montrealer Übereinkommen verlangen zu können. Nach seiner Ansicht würde dies ansonsten auf eine Beschränkung der Haftung auf schwerste Fälle wie "starke Turbulenzen oder Absturz" hinauslaufen.
Die Richter am Europäischen Gerichtshof sind nicht an die Gutachten der Generalanwälte gebunden, folgen ihnen aber in vielen Fällen. Ein Urteil des EuGH wird erst in einigen Wochen erwartet. Über die konkrete Schadenersatzklage muss danach der Oberste Gerichtshof Österreichs entscheiden.
(W.Budayev--DTZ)