EuGH: Regelungen im deutschen Leistungsschutzrecht nicht anwendbar
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die vor sechs Jahren in Deutschland eingeführten Regelungen zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger für nicht anwendbar erklärt. Der EuGH begründete dies in einem am Donnerstag verkündeten Urteil damit, dass die Vorschrift nicht vorher der EU-Kommission angezeigt worden sei. Das Leistungsschutzrecht verbietet es Suchmaschinen wie Google, Teile von Pressebeiträgen außer einzelne Wörter oder kleinste Passagen ohne Zustimmung öffentlich zugänglich zu machen. (Az. C‑299/17)
Bei der deutschen Regelung handelt es sich nach Ansicht des EuGH um eine sogenannte technische Vorschrift, deren Entwurf der EU-Kommission angezeigt werden muss. Dies geschah nicht.
Das Landgericht Berlin hatte den EuGH vor dem Hintergrund einer Schadenersatzklage gegen den US-Internetkonzern Google um eine Auslegung des EU-Rechts gebeten. Die Verwertungsgesellschaft Media, die zahlreiche Verlage vertritt, hatte gegen den Konzern geklagt. Die Gesellschaft machte geltend, dass Google unentgeltlich Textteile, Bilder und Videos von Presse- und Medieninhalten genutzt habe.
(L.Møller--DTZ)