Betreiber von Facebook-Fanpage können zu Abschaltung verpflichtet werden
Betreiber einer Facebook-Fanpage müssen die Seite bei schwerwiegenden Datenschutzmängeln abschalten. Das entschied am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Es verwies in seiner Begründung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom vergangenen Sommer, wonach der Betreiber einer Fanpage für die Verarbeitung der Nutzerdaten mitverantwortlich ist, weil er Facebook den Zugriff auf die Daten ermöglicht. (Az. BVerwG 6 C 15.18)
Sogenannte Fanpages können in dem sozialen Netzwerk von Unternehmen und Verbrauchern eingerichtet werden. Im konkreten Fall ging es um ein Bildungsunternehmen aus Schleswig-Holstein. Die schleswig-holsteinische Datenschutzaufsicht hatte angeordnet, dass es eine bei Facebook betriebene Firmenseite schließen muss. Die Nutzer wurden nicht über Art, Umfang und Zweck der Erhebung von persönlichen Daten informiert, sie konnten auch nicht widersprechen.
Gegen die Anweisung klagte das Bildungsunternehmen - und hatte in den Vorinstanzen Erfolg, weil es keinen Zugriff auf die Daten habe. Das Bundesverwaltungsgericht rief in dem Fall den EuGH an. Die Luxemburger Richter entschieden im Juni 2018, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage zusammen mit dem Online-Netzwerk dafür verantwortlich ist, wie Daten von Besuchern der Seite verarbeitet werden.
Die Verwaltungsrichter in Leipzig argumentierten nun, die Deaktivierung einer Seite sei ein "verhältnismäßiges Mittel", weil der Datenschutzbehörde keine anderweitige Möglichkeit offenstehe, "datenschutzkonforme Zustände herzustellen". Den konkreten Fall verwiesen die Verwaltungsrichter an das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht zurück.
(Y.Ignatiev--DTZ)