BGH: Banken dürfen keine Bearbeitungsgebühr für Umschuldung verlangen
Banken dürfen bei der Umschuldung von Immobilienkrediten keine gesonderte Bearbeitungsgebühr verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte in einem am Dienstag verkündeten Urteil Gebühren für unwirksam, die für die Bearbeitung von Treuhandaufträgen bei der Ablösung eines Darlehens durch eine andere Bank verlangt werden. Damit hatte eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Kreissparkasse Steinfurt Erfolg. (Az. XI ZR 7/19)
Die Sparkasse verlangte 100 Euro dafür, dass eine bestehende Grundschuld im Zuge von Treuhandauflagen auf eine andere Bank übertragen wird. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale. Nach ihren Angaben verlangen viele Banken und Sparkassen solche Bearbeitungskosten von ihren Kunden, wenn ein Kredit zur Finanzierung einer Immobilie von einem anderen Institut übernommen wird. Zu einer solchen Umschuldung kommt es regelmäßig, wenn Kunden nach Ende der Zinsbindung ihres Vertrags einen neuen Baukredit aufnehmen.
In erster Instanz lehnte das Landgericht Dortmund die Unterlassungsklage zunächst ab. Im Berufungsverfahren entschied dagegen das Oberlandesgericht Hamm, dass die angegriffene Klausel unzulässig sei. Der Bundesgerichtshof wies nun die von der Sparkasse eingelegte Revision zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Oberlandesgerichts.
Die angegriffene Klausel halte einer Kontrolle nicht stand und dürfe nicht verlangt werden, entschieden die Bundesrichter. Eine Bank nehme mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahr. Der damit verbundene Aufwand sei aber durch den von den Kunden verlangten Zins abzugelten. Dies gilt laut BGH auch für die Freigabe von Sicherheiten bei der Abwicklung eines Darlehensvertrags, zu der die Bank verpflichtet ist.
(W.Uljanov--DTZ)