Deutsche Tageszeitung - Erneute sachgrundlose Befristung nach 22 Jahren Pause zulässig

Erneute sachgrundlose Befristung nach 22 Jahren Pause zulässig


Erneute sachgrundlose Befristung nach 22 Jahren Pause zulässig
Erneute sachgrundlose Befristung nach 22 Jahren Pause zulässig / Foto: ©

Das Verbot erneuter sachgrundloser befristeter Arbeitsverträge gilt nach einer Pause nicht endlos. Jedenfalls nach 22 Jahren ist eine erneute Befristung ohne Sachgrund zulässig, wie am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied. Eine konkrete Schwelle setzten die Erfurter Richter nicht fest. Nach dem Verlauf der Verhandlung könnte sie aber bei 20 Jahren liegen. (Az: 7 AZR 452/17)

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Laut Gesetz sind sachgrundlos befristete Arbeitsverträge zunächst nur für insgesamt höchstens zwei Jahre zulässig. Der Gesetzgeber wollte dadurch sogenannte Kettenbefristungen verhindern. Nach bisheriger BAG-Rechtsprechung kann ein Arbeitgeber deshalb auch nach einer Pause einen Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres erneut grundlos befristet einstellen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte allerdings 2018 entschieden, dass eine Vorbeschäftigung unschädlich sein muss, wenn sie sehr lange her ist oder sonst die Gefahr missbräuchlicher Kettenbefristungen nicht besteht. Andernfalls sei auf beiden Seiten die Berufsfreiheit verletzt. Danach hatte im Januar das BAG eine erneute Befristung beim selben Arbeitgeber nach acht Jahren für unwirksam gehalten.

In dem nun entschiedenen Fall war die Klägerin 1991 und 1992 als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Ihr Vertrag war ohne Sachgrund auf gut 13 Monate befristet. Am 30. Juni 2015 stellte die Bundesagentur die Frau für ein Jahr erneut sachgrundlos befristet ein, diesmal als Telefonberaterin in einem Servicecenter. Mit ihrer Klage verlangte sie einen unbefristeten Vertrag. Wegen ihrer früheren befristeten Stelle sei die erneute sachgrundlose Befristung unwirksam.

Das BAG wies die Klage nun jedoch ab, weil „die Vorbeschäftigung bei der erneuten Einstellung 22 Jahre zurücklag“. In der mündlichen Verhandlung hatte die Vorsitzende Richterin betont, dies sei immerhin "mehr als ein halbes Arbeitsleben". Zudem verwies sie aber auf eine weitere, noch nicht veröffentlichte Entscheidung, mit der der hier zuständige 7. BAG-Senat eine erneute Befristung nach 15 Jahren für unzulässig gehalten hatte. Die allerdings noch nicht ausgeurteilte Grenze könnte daher letztlich bei einem "halben Arbeitsleben" von 20 Jahren liegen.

(N.Loginovsky--DTZ)

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