Gericht: Kündigung durch Mitarbeiter kein Grund für Kündigung durch Arbeitgeber
Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer nicht ohne weiteres zum nächstmöglichen Termin kündigen, weil der Beschäftigte zuvor von sich aus seinen Job mit längerer Frist kündigte. Der in der Eigenkündigung zum Ausdruck kommende Wille des Arbeitnehmers zur Abkehr von der Firma rechtfertige nicht die Kündigung durch den Arbeitgeber, entschied das Arbeitsgericht Siegburg in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (Az.3 Ca 500/19)
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen Job mit Schreiben vom 22. Januar dieses Jahres zum 15. April gekündigt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin seinerseits dem Beschäftigten mit Schreiben vom 31. Januar zum 28. Februar - wegen des in dessen Kündigung zum Ausdruck gekommenen sogenannten Abkehrwillens.
Das Arbeitsgericht Siegburg konnte jedoch keine rechtfertigenden Gründe für die Kündigung seitens des Arbeitgebers erkennen. Insbesondere sei dessen Kündigung nicht durch den in der Eigenkündigung zum Ausdruck kommenden Abkehrwillen des Arbeitnehmers begründet.
Zwar könne ein solcher Abkehrwille im Ausnahmefall eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen - aber nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten seien und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand habe. Auf den entschiedenen Fall treffe dies jedoch nicht zu.
Gegen das nicht rechtskräftige Urteil ist Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln möglich.
(Y.Ignatiev--DTZ)