BGH begrenzt Ansprüche von Reisenden nach Flugverspätungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Ansprüchen von Reisenden bei Flugverspätungen Grenzen gesetzt. Der BGH stellte am Dienstag klar, dass pauschale Ausgleichszahlungen der Airlines und zusätzliche Schadenersatzforderungen etwa für Hotelkosten miteinander verrechnet werden müssen. Eine bereits erhaltene Pauschalzahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss demnach auf zusätzliche erhobene Ansprüche nach nationalem Recht angerechnet werden. (Az. X ZR 128/18 und X ZR 165/18).
Der BGH wies damit die auf zusätzlichen Schadenersatz gerichteten Klagen von Reisenden zurück, die ihre Urlaubsziele einen Tag verspätet erreicht hatten. In einem Fall erreichten die Kläger Las Vegas mehr als 30 Stunden später als geplant, weil ihnen auf dem eigentlich gebuchten Flug von Frankfurt am Main die Mitreise verweigert wurde. Sie verlangten deshalb unter anderem die Erstattung von Mietwagen- und Hotelkosten. Im zweiten Fall kamen die Kläger einen Tag später als vorgesehen in Windhoek in Namibia an, weil ihr Flug von Frankfurt verspätet startete. Auch sie forderten unter anderem für Hotelkosten Geld.
Die Kläger erhielten wegen der Verspätungen von den Fluggesellschaften bereits Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 600 Euro. Diese Zahlung erfolgte auf Grundlage der EU-Fluggastrechteverordnung, die je nach Entfernung der Flugreise Entschädigungen von 250, 400 oder 600 Euro vorsieht. Strittig war nun, ob diese Zahlungen auf die zusätzlichen Schadenersatzforderungen angerechnet werden müssen.
Das Amtsgericht und das Landgericht Frankfurt wiesen die Klagen bereits ab und entschieden, dass die Ausgleichsleistungen angerechnet werden müssen. Der Bundesgerichtshof wies nun die dagegen gerichteten Revisionen der Kläger zurück und bestätigte die Urteile.
Der BGH sah zudem davon ab, den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der maßgeblichen Vorgaben im EU-Recht vorzulegen. Nach Ansicht des BGH ist durch eine weitere EU-Verordnung zu Pauschalreisen inzwischen klar gestellt, dass Schadenersatzansprüchen und Ausgleichszahlungen aufeinander anzurechnen sind.
(W.Budayev--DTZ)