Bundesgerichtshof prüft mögliche Ansprüche bei Flugverspätungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) muss über die möglichen Ansprüche von Reisenden bei Flugverspätungen entscheiden. Die Bundesrichter prüften am Dienstag in einer mündlichen Verhandlung, ob bereits erfolgte Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung auf zusätzlich geltend gemachte Schadenersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen sind. Hintergrund sind Klagen von Reisenden, die unter anderem die Erstattung von Hotelkosten verlangen. Der Rechtsstreit könnte auch vor dem Europäischen Gerichtshof landen. (Az. X ZR 128/18 und X ZR 165/18).
In einem Fall erreichten die Kläger Las Vegas mehr als 30 Stunden später als geplant, weil ihnen auf dem eigentlich gebuchten Flug von Frankfurt am Main die Mitreise verweigert wurde. Sie verlangen deshalb unter anderem die Erstattung von Mietwagen- und Hotelkosten. Im zweiten Fall kamen die Kläger einen Tag später als vorgesehen in Windhoek in Namibia an, weil ihr Flug von Frankfurt verspätet startete. Auch sie fordern unter anderem für Hotelkosten Geld.
Die Kläger erhielten wegen der Verspätungen von den Fluggesellschaften bereits Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 600 Euro. Diese Zahlung erfolgte auf Grundlage der EU-Fluggastrechteverordnung, die je nach Entfernung der Flugreise Entschädigungen von 250, 400 oder 600 Euro vorsieht. Strittig ist nun, ob diese Zahlungen auf die zusätzlichen Schadenersatzforderungen angerechnet werden müssen.
Das Amtsgericht und das Landgericht Frankfurt wiesen die Klagen ab und entschieden, dass die Ausgleichsleistungen angerechnet werden müssen. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass Reisende zwischen diesem pauschalierten Ersatz für materielle und immaterielle Schäden und der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach nationalem Recht wählen könnten. Wenn eine Zahlung nach der EU-Verordnung beansprucht werde, müsse diese auf Schadenersatzansprüche angerechnet werden.
Endgültig muss nun der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren entscheiden. Der zuständige Senat könnte aber zunächst auch den Europäischen Gerichtshof anrufen und um eine Auslegung der maßgeblichen Regelungen der Fluggastrechteverordnung bitten. Die mündliche Verhandlung drehte sich am Dienstag vor allem um die Frage, ob der EuGH in dem Rechtsstreit eingeschaltet werden muss oder nicht.
(P.Vasilyevsky--DTZ)