Badumbau erhöht Steuerabzug für häusliches Arbeitszimmer nicht
Kosten für den Umbau des privat genutzten Badezimmers erhöhen nicht den Steuerabzug für ein häusliches Arbeitszimmer. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag in München veröffentlichten Urteil. Demnach werden insgesamt nur solche Renovierungskosten berücksichtigt, die das gesamte Haus beziehungsweise die gesamte Wohnung betreffen oder aber das Arbeitszimmer selbst. (Az: VIII R 16/15)
Damit wies der BFH einen freiberuflichen Steuerberater ab, der in seinem Wohnhaus in Westfalen auch sein Arbeitszimmer hatte. In seinem Haus hatte er 2011 das Badezimmer und den Flur grundlegend rollstuhlgerecht umgebaut und renoviert.
Üblich werden die Gebäudekosten, etwa für Müll, Strom oder auch Zinsen, anteilig nach der Fläche steuerlich dem Arbeitszimmer zugerechnet. Entsprechend machte der Steuerberater hier auch die Umbaukosten von rund 40.000 Euro anteilig geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an – und bekam damit nun vom BFH Recht.
Dem Arbeitszimmer zuzurechnen sind demnach zunächst Kosten, die unmittelbar für dieses Zimmer anfallen, hier eine neue Tür zum Flur. Nicht, auch nicht anteilig, zu berücksichtigen sind dagegen Kosten für einen Raum, der "mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient". Das sei bei dem Badezimmer eindeutig der Fall.
(W.Budayev--DTZ)