Steuerbefreiung für geerbtes Eigenheim zeitlich begrenzt
Eine von den Eltern geerbte Immobile bleibt nur vorübergehend von der Erbschaftsteuer befreit. Nach einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München müssen die Kinder in der Regel innerhalb von sechs Monaten in das Familienheim einziehen. (Az: II R 37/16)
Der Kläger hatte nach dem Tod seines Vaters das zuletzt nur noch von diesem bewohnte elterliche Zweifamilienhaus geerbt. Beim Finanzamt beantragte er eine Befreiung von der Erbschaftsteuer. Dies ist laut Gesetz möglich, wenn ein Familienheim "unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist". Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung. Der Sohn habe das Haus nicht "unverzüglich" selbst genutzt.
Dem folgte nun der BFH. Der Sohn habe erst mehr als zwei Jahre nach dem Tod seines Vaters Angebote von Handwerkern eingeholt und erst dann mit der Renovierung begonnen. Selbst nach zwei Jahren und acht Monaten – dem Tag der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht – habe der Sohn noch nicht in dem Haus gewohnt. Besondere Umstände, die das Warten notwendig gemacht hätten, habe er nicht genannt.
Als Grenze für die "Selbstnutzung" setzten die obersten Finanzrichter einen Zeitraum von sechs Monaten fest. Danach muss das erbende Kind darlegen, warum es noch nicht in dem Haus wohnt. Grund können laut Urteil etwa bauliche Mängel sein, die die Renovierungsarbeiten verzögern. Generell haben Kinder bei der Erbschaftsteuer ohnehin einen Freibetrag von jeweils 400.000 Euro.
(O.Tatarinov--DTZ)