Onlinehändler dürfen Markennamen nicht beliebig nutzen
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Rechte von Markeninhabern gegenüber Onlinehändlern gestärkt. Bei einer Suche nach einer Marke in einer Suchmaschine dürfen die Händler in dort geschalteten Anzeigen den Markennamen nur eingeschränkt verwenden, wie der BGH am Donnerstag in Karlsruhe entschied. (Az: I ZR 29/18)
Klägerin ist die fränkische Firma Ortlieb, Herstellerin wasserdichter Taschen und Behälter. Sie rügt, dass etwa bei der Suche nach "Ortlieb Fahrradtasche" in der Suchmaschine Google früher eine Anzeige des Online-Handelsriesen Amazon erschien, die den geschützten Markennamen Ortlieb verwendet. Bei einem Klick auf die Anzeige wurden aber auch Konkurrenzprodukte anderer Hersteller angeboten.
Wie nun der BGH entschied, ist dies irreführend. Bei einer Suche nach "Ortlieb" erwarte der Internetnutzer, dass ihm Angebote ausschließlich für Ortlieb-Taschen angezeigt werden. Bei den Amazon-Anzeigen sei nicht erkennbar gewesen, dass ein Klick darauf auch zu anderen Angeboten führt. Einer solchen irreführenden Verwendung des Markennamens "Ortlieb" könne sich das Unternehmen widersetzen, urteilte der BGH.
In den Vorinstanzen hatten schon das Landgericht und das Oberlandesgericht München Ortlieb weitgehend recht gegeben. Amazon hat darauf bereits reagiert, die bei der Suche auf Google erscheinende Anzeige verwendet den Namen der Marke nicht mehr.
Im Februar 2018 hatte der BGH allerdings entschieden, dass Amazon auch Konkurrenzprodukte anbieten darf, wenn Kunden in der Suche von Amazon selbst nach Taschen von Ortlieb suchen.
(P.Vasilyevsky--DTZ)