BGH stärkt Fluggastentschädigung bei Umsteigeverbindungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entschädigungsansprüche von Flugpassagieren bei Umsteigeverbindungen weiter gestärkt. Der Anspruch besteht auch, wenn der in der EU gestartete Ausgangsflug nur gering verspätet war, dadurch aber der Anschluss an einem außerhalb der EU gelegenen Drehkreuz verpasst wird, bekräftigten die Karlsruher Richter in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Bei einer einheitlichen Buchung gilt dies danach selbst dann, wenn für den Anschlussflug eine Nicht-EU-Fluglinie verantwortlich war. (Az: X ZR 93/18)
Die Kläger wollten von Stuttgart nach Sri Lanka. Mit Air Serbia flogen sie zunächst nach Belgrad. Von dort sollte es mit einer nicht-europäischen Fluglinie über Abu Dhabi nach Colombo gehen. Weil der Ausgangsflug mit 53 Minuten Verspätung in Belgrad landete, wurde der Anschluss dort nicht erreicht. In Colombo kamen die Passagiere dann erst mit neunstündiger Verspätung an.
Der BGH bekräftigte zunächst, dass die Kläger in Deutschland vor Gericht ziehen konnten, auch wenn hier keine deutsche Fluglinie beteiligt war. Der Start des Flugs in Deutschland reiche aus.
Maßgeblich für die Entschädigung ist eine Verspätung von mehr als drei Stunden am Zielort. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg hatte der BGH schon 2013 entschieden, dass dies auch für Umsteigeverbindungen gilt.
Im damaligen Fall wurden allerdings alle Flüge von der spanischen Fluggesellschaft Iberia angeboten. Nach dem neuen Urteil ändert sich die Rechtslage nicht, wenn eine Nicht-EU-Fluglinie die Anschlüsse übernimmt. Voraussetzung ist danach lediglich, dass die Verbindung einheitlich gebucht wurde und die Verspätung am Zielort durch die Verspätung eines in der EU gestarteten Flugs entstand.
(P.Vasilyevsky--DTZ)