Deutsche Tageszeitung - Landgericht Düsseldorf weist Schadenersatzklage von Versandapotheke DocMorris ab

Landgericht Düsseldorf weist Schadenersatzklage von Versandapotheke DocMorris ab


Landgericht Düsseldorf weist Schadenersatzklage von Versandapotheke DocMorris ab
Landgericht Düsseldorf weist Schadenersatzklage von Versandapotheke DocMorris ab / Foto: ©

Im Rechtsstreit zwischen der Apothekerkammer Nordrhein und der Versandapotheke DocMorris hat das Landgericht Düsseldorf eine millionenschwere Schadensersatzklage des niederländischen Unternehmens abgewiesen. In dem noch nicht rechtskräftigen Urteil kam das Gericht am Mittwoch zu dem Schluss, dass die Apothekerkammer keinen Schadensersatz in Höhe von fast 14 Millionen Euro zahlen muss, weil sie einstweilige Verfügungen gegen die Internetapotheke erwirkt hatte. (Az. 15 O 436/16)

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Mit den einstweiligen Verfügungen wollte die Apothekenkammer verschiedene Werbemaßnahmen von DocMorris eindämmen. Nach Angaben des Landgerichts hatte die Versandapotheke etwa mit Gutscheinen, zum Beispiel für ein Hotel, Kostenerstattungen oder Prämien um Kunden geworben.

Die Apothekerkammer war der Ansicht, dass dieses Vorgehen gegen die für Arzneimittel bestehende Preisbindung verstoße. Sie drang deshalb in mehreren Fällen auf einstweilige Verfügungen und ließ der Versandapotheke die Werbemaßnahmen untersagen.

Die Versandapotheke argumentierte vor dem Landgericht Düsseldorf nun, die einstweiligen Verfügungen seien zu Unrecht ergangen und hätten bei ihr Schaden verursacht. Denn aufgrund eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stehe fest, dass die Werbemaßnahmen zulässig gewesen seien.

Der EuGH hatte 2016 die Preisbindung für rezeptpflichtige Medikamente im grenzüberschreitenden Versandhandel gekippt. Das erlaubte Versandapotheken wie DocMorris, Bonuszahlungen an deutsche Patienten zu leisten und so deren Zuzahlung zu verringern.

Das Landgericht folgte dem allerdings nicht. Trotz der Entscheidung des EuGH seien die einstweiligen Verfügungen zu Recht ergangen. Die Werbemaßnahmen seien wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelwerbegesetz zu unterlassen gewesen. Mit diesen Regelungen habe sich das EuGH-Urteil nicht befasst. Zudem verfolgten diese Regelungen auch einen anderen Zweck als die Preisbindung im Arzneimittelrecht.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingereicht werden.

(M.Dorokhin--DTZ)

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