Telekom darf Angebot "StreamOn" in jetziger Form nicht weiter betreiben
Die Deutsche Telekom darf ihr Angebot "StreamOn" zum Streamen von Musik und Video in seiner jetzigen Form nicht weiter betreiben. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stufte in einem am Montag veröffentlichten Beschluss Teile des Angebots als rechtswidrig ein und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. Die Telekom hatte ursprünglich gegen die Bundesnetzagentur geklagt. (Az. 13 B 1734/18)
"StreamOn" ist ein Zusatzangebot für Telekom-Mobilfunkkunden, mit denen diese unter anderem Musik und Videos ausgewählter Partner streamen und Spiele spielen können, ohne dass diese Nutzung auf das im Vertrag vereinbarte Datenvolumen angerechnet wird. Zu den Partnern gehören unter anderem die Anbieter Netflix, YouTube und Spotify, aber auch die Mediatheken einiger TV-Sender.
Allerdings sieht die Telekom bei bestimmten Tarifen eine Begrenzung der Bandbreite für Videostreaming auf maximal 1,7 Megabit pro Sekunde vor, was für eine Auflösung in HD-Qualität nicht ausreicht. Außerdem ist die Nutzung nur innerhalb Deutschlands vorgesehen, weshalb der Datenverkehr bei einer Nutzung im Ausland auf das gebuchte Datenvolumen angerechnet wird.
Die Bundesnetzagentur untersagte der Telekom Ende 2017 deshalb die Nutzung des Angebots in dieser Form. Sie verwies auf den europarechtlich geltenden Grundsatz der Netzneutralität und auf die europäischen Regeln zum Roaming, die für Dienste im Ausland ein zusätzliches Entgelt verbieten. Die Telekom ging dagegen per Eilantrag vor, scheiterte im November 2018 aber vor dem Verwaltungsgericht Köln. Nun lehnte auch das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Telekom ab.
Wie bereits die erste Instanz verwies auch das Oberverwaltungsgericht auf das Gebot der Netzneutralität, wonach Anbieter von Internetzugangsdiensten den Datenverkehr für alle Nutzer gleichbehandeln müssen. Das sieht das Gericht bei "StreamOn" nicht umfassend gegeben. Außerdem verletze die Telekom die europäischen Roaming-Regeln, indem die Nutzung des Angebots außerhalb Deutschlands auf das vereinbarte Datenvolumen angerechnet werde. Der Gerichtsbeschluss ist unanfechtbar.
(M.Dorokhin--DTZ)