Bundesgerichtshof sieht keinen Rechtsmissbrauch bei Umwelthilfe
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) kann weiter als Verbraucherschutzverband abmahnen und klagen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Donnerstag, dass der Verband nicht rechtsmissbräuchlich mit seiner Klagebefugnis umgegangen sei. Die Bundesrichter stuften deshalb eine DUH-Klage gegen ein Autohaus als zulässig ein. In dem Verfahren ging es nicht um die Klagen der Umwelthilfe auf Diesel-Fahrverbote in Städten, sondern um Klagen wegen Verstößen gegen den Verbraucherschutz. (Az. I ZR 149/18)
Auslöser für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof war ein Rechtsstreit der DUH mit einem Autohändler aus dem Raum Stuttgart, der nach Ansicht der Umwelthilfe Verbraucher in einer Werbung unzureichend über Kraftstoffverbrauch und Kohlendioxidemissionen eines Neuwagens informiert hatte. Der Autohändler hielt die Klage für unbegründet und für rechtsmissbräuchlich. Der Bundesgerichtshof wies nun die Revision des Händlers gegen die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Stuttgart zurück, die der Umwelthilfe jeweils recht gegeben hatten.
Im konkreten Fall klagte die Umwelthilfe als Verbraucherschutzverband und nicht wie in den Diesel-Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als anerkannte Naturschutzorganisation. In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ging es vor allem darum, ob die DUH ihre Position als klagebefugter Verband missbraucht. Der Bundesgerichtshof verneinte dies.
Die Bundesrichter sahen unter anderem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umwelthilfe Gewinne nicht für Ziele des Verbraucherschutzes einsetzt. Dass der Verband mit Abmahnungen und Klagen Überschüsse erziele, "liegt in der Natur der Sache", sagte der Senatsvorsitzende Thomas Koch.
Auch in den Gehältern der DUH-Geschäftsführer sah der BGH keinen Grund, von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Diesen machten nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtaufwendungen auf. Damit sei ausgeschlossen, dass der eigentliche Zweck der Klagen darin liege, "Einnahmen für Personalkosten zu generieren und nicht Verbraucherinteressen zu verfolgen".
Auch der von der Umwelthilfe angegebene Streitwert von 30.000 Euro bei Unterlassungsklagen stellt nach Ansicht des BGH kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch dar. Dieser Wert liege nicht außerhalb des Rahmens in derartigen Fälle, sagte Koch.
Auch die zeitweiligen Spenden des Autobauers Toyota an die DUH rechtfertigen dem Urteil zufolge nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Hersteller deshalb verschont worden sei, sagte der Senatsvorsitzende Koch.
(P.Vasilyevsky--DTZ)