Rücknahme von online gekaufter Matratze nach Entfernung der Schutzfolie möglich
In einem Rechtsstreit um die Rückgabe einer online gekauften Matratze hat der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend entschieden, dass diese auch nach Entfernung der Schutzfolie zurückgegeben werden kann. Auch in einem solchen Fall gilt laut dem am Mittwoch verkündeten Urteil das 14 Tage geltende Widerrufsrecht. Die Bundesrichter folgten damit den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgegebenen Maßstäben. Der BGH hatte den Fall selbst dem EuGH vorgelegt. (Az. VIII ZR 194/16)
Strittig war in dem Fall, ob Matratzen unter eine Ausnahmeregelung beim Widerrufsrecht fallen. Dieses wird für versiegelte Waren ausgeschlossen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind. Bei Matratzen greift diese Regelung nach Ansicht des BGH aber nicht.
Diese könnten bei einer Rückgabe von Unternehmen gereinigt oder desinfiziert werden, entschied der BGH. Matratzen seien in dieser Hinsicht mit Kleidung gleichzusetzen. Der Bundesgerichtshof folgte mit seinem Urteil einer Entscheidung des EuGH, den er selbst um Auslegung des Unionsrechts in diesem Fall gebeten hatte. Die deutsche Ausnahmevorschrift gehe auf die gleichlautende europarechtliche Vorschrift zurück, erklärte der BGH.
Auslöser für die Entscheidung war die Klage eines Kunden, der von einer online gekauften Matratze die Schutzfolie entfernt und diese nach einigen Tagen dem Hersteller zurückgesandt hatte. Vor Gericht verlangte er die Rückzahlung des Kaufpreises und die Erstattung der Rücksendekosten. In den ersten beiden Instanzen war er bereits erfolgreich. Der Bundesgerichtshof wies nun auch die Revision des Online-Händlers zurück.
(O.Tatarinov--DTZ)