Gehaltsnachzahlung erhöht Elterngeld
Nachgezahlter Arbeitslohn kann das Elterngeld erhöhen. Maßgeblich ist, wann das Geld zugeflossen ist, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 10 EG 1/18 R)
Die Klägerin hatte im August 2013 noch Gehalt für Juni 2013 nachgezahlt bekommen. Im August 2014 bekam sie dann eine Tochter und beantragte Elterngeld.
Dieses bemisst sich nach dem Einkommen in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt beziehungsweise des Mutterschutzes, wenn Mutterschaftsgeld gezahlt wurde. Hier war das der Fall, maßgeblich waren daher die Monate Juli 2013 bis Juni 2014. Der Landkreis Kyffhäuserkreis in Thüringen berücksichtigte die Nachzahlung bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht. Entscheidend sei, wann das Geld erarbeitet wurde.
Doch das war nur früher so, hat sich aber durch eine Gesetzesänderung 2012 geändert, urteilte nun das BSG. Vor der Änderung sei das "erzielte" Einkommen maßgeblich gewesen, dieses Wort sei nun aber gestrichen worden, und es sei nur noch vom "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" die Rede.
Seit der Gesetzesänderung gelte daher das sogenannte Zuflussprinzip, urteilte das BSG. Maßgeblich ist danach das Erwerbseinkommen, das innerhalb des zwölfmonatigen "Bemessungszeitraums zugeflossen ist".
(A.Stefanowych--DTZ)