Auch befristet Beschäftigte haben Anspruch auf Dienstalter-Zulage
Auch befristet Beschäftigte haben Anspruch auf eine vom Dienstalter abhängige Gehaltszulage. Das Dienstalter allein sei kein "sachlicher Grund" für den Ausschluss eines Angestellten von einer Zulage, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. Er berief sich auf die EU-Vereinbarung zu befristeten Arbeitsverträgen; diese gebietet den Grundsatz der Nichtdiskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer. (Az. C-72/18)
Im konkreten Fall ging es um eine Besoldungsstufenzulage in der spanischen Region Navarra, die Beamte dort nach sechs Jahren und sieben Monaten im öffentlichen Dienst bekommen. Geklagt hatte ein mit einem befristeten Vertrag eingestellter Lehrer, der diesese Zulage nicht erhielt, obwohl er dieses Dienstalter ebenfalls erreicht hatte.
Die Luxemburger Richter urteilten, dass den Beamten die Zulage allein deshalb gewährt werde, weil sie die erforderliche Dienstzeit zurückgelegt hätten - die berufliche Entwicklung sei im konkreten Fall irrelevant. Es liege also kein sachlicher Grund vor, Angestellten mit der erforderlichen Dienstzeit die Zulage nicht zu zahlen.
(M.Dorokhin--DTZ)