BGH: Sparkasse darf Gebühren fürs Geldabheben am Schalter verlangen
Banken dürfen für das Geldabheben am Schalter eine Gebühr verlangen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschied, muss die Bank auch keine bestimmte Anzahl von kostenlosen Ein- und Auszahlungen einräumen. Damit gaben die Richter der Sparkasse im bayerischen Günzburg Recht, die je nach Kontomodell für die Auszahlung von Bargeld am Schalter ein Entgelt von einem oder zwei Euro verlangt. (Az. XI ZR 768/17)
Ob die Gebühr allerdings in ihrer Höhe rechtmäßig ist, soll nach dem Willen des BGH nochmal das Oberlandesgericht (OLG) München prüfen. Demnach darf die Bank den Kunden nur solche Kosten in Rechnung stellen, die unmittelbar durch den Auszahlungsvorgang entstehen. Allgemeine Kosten für Personal und Geräte dürfen Banken nicht auf ihre Kunden umlegen.
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie hatte unter anderem kritisiert, dass die Kunden am Schalter zwar zahlen müssen, am Automaten hingegen Aus- und Einzahlungen bis zu einem Betrag von 1500 Euro täglich im Grundpreis der Konten inklusive sind.
Wie der BGH betonte, hat er mit dem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zu Bankgebühren geändert. Neue rechtliche Vorgaben erlaubten auch Abhebungsgebühren ab dem ersten Euro.
(Y.Ignatiev--DTZ)