Arbeitnehmer bei Besorgung von Coffee to go nicht unfallversichert
Arbeitnehmer, die sich zwischendurch einen Kaffee zum Mitnehmen besorgen, sind nicht unfallversichert. Der Kauf eines Coffee to go auf dem Betriebsweg sei eine "höchstpersönliche Verrichtung" und stehe grundsätzlich nicht im sachlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit, entschied das Thüringer Landessozialgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Damit sei die Besorgung eines Kaffees auch nicht automatisch versichert. (Az: L 1 U 1312/18)
Im konkreten Fall wollte sich die Mitarbeiterin eines mobilen Pflegedienstes auf dem Weg zu einer Klientin einen Kaffee in einer Bäckerei kaufen und auf dem Parkplatz trinken. Beim Betreten des Geschäfts stolperte sie und verletzte sich am Knie.
Die Berufsgenossenschaft sah darin keinen Arbeitsunfall, das Sozialgericht wies eine dagegen gerichtete Klage ab. Das Landessozialgericht bestätigte mit seinem Urteil vom März die Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück. Versichert seien "nur Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses", hieß es.
Der Weg von einem Klienten zum nächsten stehe zwar grundsätzlich als Betriebsweg unter Versicherungsschutz, der Erwerb von Kaffee sei als eigenwirtschaftliche Handlung aber unversichert. Das Urteil kann mit einer Nichtzulassungsbeschwerde am Bundessozialgericht angefochten werden.
(O.Tatarinov--DTZ)