Kein Kostenersatz für irrtümliche Sanierung von Gemeinschaftseigentum
Lässt ein Wohnungsbesitzer irrtümlich Gemeinschaftseigentum auf eigene Kosten sanieren, kann er das Geld nicht nachträglich von der Eigentümergemeinschaft zurückverlangen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag im Fall eines Eigentümers, der die Fenster in seiner Wohnung erneuert hatte. Er ging dabei fälschlicherweise davon aus, dies sei seine Aufgabe und nicht Sache der gesamten Gemeinschaft. Kostenersatz steht ihm aber laut BGH im Nachhinein trotzdem nicht zu. (Az. V ZR 254/17)
Der Kläger ließ im Jahr 2005 in seiner Wohnung die einfach verglasten Holzfenster aus dem Jahr 1972 durch Kunststofffenster mit dreifach isoliertem Glas ersetzen. Einen ähnlichen Tausch hatten zuvor bereits andere Eigentümer in der Wohnanlage in Hamburg mit mehr als 200 Wohnungen vorgenommen. Sie gingen bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2012 irrtümlich davon aus, dass jeder Eigentümer die notwendige Erneuerung der Fenster auf eigene Kosten vornehmen lassen müsse. Tatsächlich ist dies aber Sache der Eigentümergemeinschaft.
Der klagende Wohnungsbesitzer verlangte deshalb von der Gemeinschaft die Kosten von 5500 Euro zurück. Seine Klage blieb jedoch erfolglos. In letzter Instanz wies nun der Bundesgerichtshof die gegen die bisherigen Urteile gerichtete Revision zurück.
Ein Kostenersatz liefe "den schutzwürdigen Interessen" der anderen Eigentümer zuwider, erklärte der BGH. Wohnungseigentümer müssten zwar stets damit rechnen, dass es durch Mängel des Gemeinschaftseigentums zu unvorhersehbaren Ausgaben komme. Sie müssten ihre private Finanzplanung aber nicht darauf ausrichten, im Nachhinein für abgeschlossene Maßnahmen zahlen zu müssen.
Bei einer unzutreffenden Auslegung der Teilungserklärung wie in dem konkreten Fall hätten zudem häufig viele Wohnungseigentümer einen Erstattungsanspruch, erklärten die Bundesrichter. Ein damit verbundener "Hin- und Her-Ausgleich" zwischen allen Betroffenen hätte einen hohen Ermittlungs- und Berechnungsaufwand zur Folge, ohne dass sich "zwangsläufig ein als gerecht empfundenes Ergebnis" daraus ergeben würde.
(W.Budayev--DTZ)