Anzeige von Massenentlassung auch noch nach Kündigungsentschluss wirksam
Eine Massenentlassungsanzeige ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber bereits zu den Kündigungen entschlossen ist und diese bereits vorbereitet hat. Voraussetzung ist lediglich, dass die Anzeige schon bei der Arbeitsagentur eingegangen ist, bevor dann den Arbeitnehmern die Kündigungen zugehen, wie am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. (Az: 6 AZR 459/18)
Im Streitfall hatte eine insolvente Gießerei in Baden-Württemberg der Arbeitsagentur die Entlassung von 45 Mitarbeitern angekündigt. Die Anzeige ging am 26. Juni 2017 bei der Behörde ein. Noch mit Datum vom selben Tag verschickte der Insolvenzverwalter die bereits vorbereiteten Kündigungsschreiben.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hatte gemeint, die Massenentlassungsanzeige sei zu spät erfolgt. Denn im Zeitpunkt der Anzeige hätten die Entlassungen bereits festgestanden und die Kündigungsschreiben seien bereits unterzeichnet gewesen.
Wie nun das BSG entschied, steht dies der Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige nicht entgegen. Zweck der Anzeige sei es, dass die Arbeitsagentur sich auf die Vermittlung der künftigen Arbeitslosen vorbereiten kann. Auf den Entschluss zur Kündigung solle die Arbeitsagentur dagegen keinen Einfluss nehmen.
Dagegen muss nach bisheriger Rechtsprechung das sogenannte Konsultationsverfahren zur Beteiligung des Betriebsrats zeitlich vor dem endgültigen Entschluss zur Kündigung liegen. Denn hier soll der Betriebsrat noch Alternativen aufzeigen können, um die Massenentlassungen zu vermeiden.
Im Streitfall soll das LAG allerdings noch prüfen, ob die Massenentlassungsanzeige formal korrekt war und der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde.
(L.Møller--DTZ)