Kükentöten in der Geflügelwirtschaft soll enden
Das massenhafte Kükentöten in der deutschen Geflügelwirtschaft soll bald enden. Das Töten von männlichen Küken sei "tierschutzrechtlich nur noch übergangsweise zulässig", entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig. Diese Praxis soll demnach gestoppt werden, wenn eine Umstellung auf Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Brutei in den Betrieben möglich ist. (Az. BVerwG 3 C 28.16)
Wirtschaftliche Interessen seien für sich genommen kein "vernünftiger Grund" für das Töten der männlichen Küken, entschieden die Verwaltungsrichter. Laut Tierschutzgesetz dürfen Tieren ohne vernünftigen Grund keine "Schmerzen, Leiden oder Schäden" zugefügt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, vor dem Hintergrund des im Jahr 2002 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatsziels Tierschutz beruhe das Töten der männlichen Küken "für sich betrachtet nach heutigen Wertvorstellungen nicht mehr auf einem vernünftigen Grund". "Die Belange des Tierschutzes wiegen schwerer als das wirtschaftliche Interesse der Brutbetriebe, aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung nur weibliche Küken zu erhalten", erklärte das Gericht. Anders als Schlachttiere würden die männlichen Küken zum frühestmöglichen Zeitpunkt getötet. Ihre "Nutzlosigkeit" stehe von vornherein fest.
Das Bundesverwaltungsgericht sah aber keine Möglichkeit, das Kükentöten sofort zu untersagen. Die bisherige Praxis sei "ausgehend von einer damaligen Vorstellungen entsprechenden geringeren Gewichtung des Tierschutzes" jahrzehntelang hingenommen worden. Vor diesem Hintergrund könne von den Brutbetrieben eine sofortige Umstellung ihrer Betriebsweise nicht verlangt werden.
Die Richter setzen für die Zukunft vor allem auf bereits bestehende Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei. Dadurch sollen männliche Küken gar nicht erst ausgebrütet werden. Die Richter räumen den Betrieben eine Übergangszeit ein: Ansonsten wären sie laut dem Gericht gezwungen, "zunächst mit hohem Aufwand eine Aufzucht der männlichen Küken zu ermöglichen, um dann voraussichtlich wenig später ein Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei einzurichten".
Die Vermeidung einer solchen doppelten Umstellung ist in Anbetracht der besonderen Umstände ein vernünftiger Grund für die vorübergehende Fortsetzung der bisherigen Praxis.
(W.Uljanov--DTZ)