Deutsche Tageszeitung - Auch kleinste Werbegeschenke sind bei rezeptpflichtigen Medikamenten tabu

Auch kleinste Werbegeschenke sind bei rezeptpflichtigen Medikamenten tabu


Auch kleinste Werbegeschenke sind bei rezeptpflichtigen Medikamenten tabu
Auch kleinste Werbegeschenke sind bei rezeptpflichtigen Medikamenten tabu / Foto: ©

Apotheken dürfen ihren Kunden bei Medikamenten auf Rezept nicht einmal kleinste Werbegeschenke geben. Auch Geschenke wie ein Brötchen-Gutschein seien "wettbewerbsrechtlich unzulässig", entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Die Bundesrichter sehen darin Verstöße gegen die geltende Preisbindung, von der es aus ihrer Sicht auch bei Kleinigkeiten keine Ausnahmen geben darf. (Az. I ZR 206/17 und I ZR 60/18)

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Auslöser des Verfahrens waren Unterlassungsklagen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen Apotheken in Darmstadt und Berlin. In Darmstadt bekam ein Kunde einen Brötchen-Gutschein über "2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti" in einer nahegelegenen Bäckerei. In Berlin gab es in einer Apotheke Ein-Euro-Gutscheine, die bei einem weiteren Einkauf eingelöst werden konnten.

Die bisherigen Urteile in den beiden Fällen fielen unterschiedlich aus. Die entscheidende Frage war dabei jeweils, ob auch kleinste Werbegeschenke mit geringem Wert unzulässig sind. Der Bundesgerichtshof bejahte dies nun mit seiner Entscheidung.

Hintergrund ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2013. Der Gesetzgeber sei mit der damaligen Änderung des Heilmittelwerbegesetzes davon ausgegangen, dass jede Abweichung vom Abgabepreis bei verschreibungspflichtigen Arzneimittel einen "unerwünschten Preiswettbewerb" zwischen den Apotheken auslösen könne.

Diese Regelung dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein Verstoß als "nicht spürbar" eingestuft werde, stellte der BGH klar. Dies gilt demnach auch für Geschenke mit einem geringen finanziellen Wert, da die Preisbindung nach dem Willen des Gesetzgebers strikt einzuhalten sei.

Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) begrüßte das Urteil. Damit werde klar gestellt, "dass weiterhin einheitliche Abgabepreise für rezeptpflichtige Arzneimittel in allen Apotheken gelten", erklärte ABDA-Vizepräsident Mathias Arnold. Einheitliche Preise seien wichtig, "weil sie eine Übervorteilung der Patienten verhindern, die in Notsituationen wie bei der Gabe von Antibiotika weder auf Schnäppchenjagd gehen sollen noch abgezockt werden dürfen".

Bundeseinheitliche Preise für rezeptpflichtige Medikamente verhinderten auch einen "destruktiven Preiswettbewerb zwischen konkurrierenden Apotheken, der letztlich zur Ausdünnung des Apothekennetzes und damit zu schlechterer Patientenversorgung führt".

(M.Dorokhin--DTZ)

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