Möbel in der beruflichen Zweitwohnung voll steuerlich absetzbar
Wer aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung am Arbeitsort braucht, kann die dort erforderlichen Einrichtungsgegenstände voll steuermindernd geltend machen. Sie unterliegen nicht der monatlichen Begrenzung für Miete beziehungsweise Anschaffungskosten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VI R 18/17)
Der Kläger aus dem Rheinland wurde von seinem Arbeitgeber ab Mai 2014 abseits des Firmensitzes und der Familienwohnung eingesetzt. Am Arbeitsort mietete er sich daher eine Zweitwohnung. Neben den Unterkunftskosten machte er auch die Anschaffung neuer Möbel und Hausrat steuerlich als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt erkannte dies nur teilweise an. Laut Gesetz sei der Werbungskostenabzug für eine berufliche Zweitwohnung auf 1000 Euro begrenzt - im Fall des Klägers bei noch acht Monaten auf 8000 Euro im Jahr 2014.
Wie nun der BFH entschied, gilt der monatliche Deckel von 1000 Euro aber nur für die laufenden Kosten für Miete beziehungsweise Anschaffung, Strom, Heizung und weitere Nebenkosten. Möbel und Hausrat seien dagegen keine "Kosten der Unterkunft" und würden daher von der Begrenzung nicht erfasst.
"Derartige Aufwendungen sind daher - soweit sie notwendig sind - ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig", urteilte der BFH. Dabei sind die Kosten der Einrichtungsgegenstände über die erwartete Nutzungsdauer abzuschreiben.
(L.Møller--DTZ)