EuGH: Mangelhafte Versandware muss nicht immer zurückgeschickt werden
Verbraucher müssen telefonisch oder im Internet bestellte Ware bei Mängeln nicht immer zurückschicken. Bei besonders sperrigen Artikeln kann ein Anspruch auf Reparatur vor Ort bestehen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschied. Andere vertragliche Vereinbarungen sind danach aber erlaubt. Die Einzelheiten seien Sache der nationalen Gesetze und Gerichte. (Az: C-52/18)
Im Streitfall geht es um ein fünf mal sechs Meter großes Partyzelt. Der Kunde hatte es telefonisch direkt bei einem norddeutschen Hersteller bestellt. Beim Aufbauen meinte er, dass das Zelt Mängel habe. Er forderte daher eine Reparatur und erklärte, das Zelt stehe hierfür auf seinem Grundstück bereit. Der Hersteller reagierte darauf nicht.
Nach deutschem Recht könnte der Hersteller oder auch ein Händler einen Rückversand an die eigene Adresse verlangen. Der EuGH bestätigte dies nun für "kompakte Verbrauchsgüter". Der Rückversand müsse aber praktikabel und zumutbar sein. Je sperriger oder zerbrechlicher ein Produkt ist, desto eher scheide dies daher aus. Wenn der Verkäufer keine zumutbare Lösung anbietet, kann danach der Kunde eine Reparatur zu Hause verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Wenn ein Versand an den Verkäufer oder eine andere von diesem benannte Stelle zumutbar ist, muss der Verkäufer laut EuGH die Kosten im Regelfall nicht vorstrecken. Anderes gelte aber auch hier, wenn diese Kosten so hoch sind, dass sie Verbraucher von der Geltendmachung ihrer Gewährleistungsrechte abhalten könnten.
Ausdrücklich betonte der EuGH, dass Verkäufer in ihren Geschäftsbedingungen regeln können, wie im Fall einer Mängelrüge zu verfahren ist. Allerdings könnten nach EU-Recht solche Vertragsklauseln auch missbräuchlich sein. Im Streitfall gab es eine solche Klausel nicht. Ob eine Klausel unwirksam wäre, wenn sie Verbraucher durch hohen Aufwand oder hohe Kosten überfordert, hatte der EuGH daher nicht zu entscheiden.
(P.Vasilyevsky--DTZ)