Deutsche Tageszeitung - BGH: Gerichte müssen Härtefälle bei Eigenbedarfskündigungen genau prüfen

BGH: Gerichte müssen Härtefälle bei Eigenbedarfskündigungen genau prüfen


BGH: Gerichte müssen Härtefälle bei Eigenbedarfskündigungen genau prüfen
BGH: Gerichte müssen Härtefälle bei Eigenbedarfskündigungen genau prüfen / Foto: ©

Bei einer Eigenbedarfskündigung müssen Gerichte jeweils im Einzelfall detailliert prüfen, ob Mieter etwa aufgrund gesundheitlicher Härten in einer Wohnung bleiben dürfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte am Mittwoch in zwei Urteilen klar, dass bei einer Härtefallprüfung eine sorgfältige Aufklärung etwa durch Gutachten von Sachverständigen notwendig sei. Die Bundesrichter wiesen deshalb beide Fälle zurück an die zuständigen Landgerichte. (Az: VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17)

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Die Eigentümer in den beiden Streitfällen hatten jeweils nach dem Kauf einer Wohnung in Berlin beziehungsweise einer Doppelhaushälfte in Sachsen-Anhalt Eigenbedarf angemeldet. Die Mieter machten dagegen gesundheitliche Härten geltend. So gehört zu den Mietern der Wohnung eine über 80 Jahre alte Frau mit Demenz, eine Mieterin in der Doppelhaushälfte leidet an Parkinson und Depressionen.

Die Urteile fielen in den Vorinstanzen jeweils unterschiedlich aus. Das Landgericht Berlin sah in der Erkrankung der über 80-Jährigen einen Härtefall und entschied deshalb, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden müsse. In dem Fall aus Sachsen-Anhalt gaben die Gerichte dagegen der Räumungsklage statt. Der BGH hob nun sowohl das Urteil des Landgerichts Berlin als auch die Entscheidung des Landgerichts Halle auf.

"Allgemeine Fallgruppen" etwa aufgrund eines bestimmten Alters oder der Mietdauer, in denen generell die Interessen der Vermieter oder der Mieter überwögen, ließen sich nicht bilden, erklärte der achte Zivilsenat. Die Bundesrichter erklärten deshalb, dass bei möglichen gesundheitlichen Härten "regelmäßig" ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse. Nur eine solche Aufklärung versetze die Gerichte in die Lage, "eine angemessene Abwägung bei der Härtefallprüfung vorzunehmen".

(M.Dorokhin--DTZ)

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