BGH: Kündigung von Sparverträgen erst in der höchsten Prämienstufe möglich
Sparkassen dürfen Prämiensparverträge nicht vor Erreichen der vereinbarten höchsten Prämienstufe kündigen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag im Fall einer Kreissparkasse, die seit Jahren bestehende Verträge wegen niedriger Zinsen gekündigt hatte. Die Klagen der Bankkunden blieben mit dieser Entscheidung dennoch erfolglos - die Kündigungen ihrer Bank wurden erst zum Zeitpunkt der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren wirksam. (Az. XI ZR 345/18)
Die Kläger wollten den Fortbestand ihrer mit der Kreissparkasse Stendal in den Jahren 1996 und 2004 abgeschlossenen Sparverträge erreichen. Die Verträge sahen nach dem dritten Jahr Prämien auf die jährlichen Sparbeiträge vor, die sich bis zum fünfzehnten Jahr auf 50 Prozent steigerten. Im Dezember 2016 kündigte die Bank unter Verweis auf das niedrige Zinsumfeld die Verträge jeweils so, dass sie eine Laufzeit von 15 Jahren und damit die höchste Prämienstufe erreichten.
Die Klagen der Sparkassenkunden blieben bereits vor dem Landgericht Stendal und dem Oberlandesgericht Naumburg erfolglos. Der BGH wies nun auch die dagegen gerichtete Revision zurück.
Wesentlich sei bei dieser Entscheidung, "dass Sparkassen Prämiensparverträge nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen dürfen", sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger. Die Bank habe nämlich mit der vereinbarten Prämienstaffel einen "besonderen Bonusanreiz" gesetzt, der ein Kündigungsrecht in diesem Fall bis zum fünfzehnten Sparjahr ausschließe.
Einen weiteren Kündigungsausschluss sah der BGH nicht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse sahen vor, dass die Bank bei einem "sachgerechten Grund" den Vertrag kündigen darf.
Daran ändert sich laut BGH auch nichts durch einen Werbeflyer für die Sparverträge, in der die Entwicklung des Sparguthabens über 25 Jahre dargestellt wurde. Dabei handle es sich nur um ein "Rechenbeispiel", sagte Richter Ellenberger. Die Aussagen in der Broschüre seien insgesamt "lediglich werbende Anpreisungen".
(M.Dorokhin--DTZ)