Bundesgerichtshof prüft Rechte von Bankkunden
Der Bundesgerichtshof (BGH) muss in zwei Fällen über die Rechte von Bankkunden entscheiden. Der BGH verhandelte am Dienstag in Karlsruhe zum einen darüber, ob eine Sparkasse einen Prämiensparvertrag wegen niedriger Zinsen kündigen kann. Zudem prüften die Bundesrichter, ob eine Sparkasse für Barauszahlungen am Schalter Gebühren erheben darf. Zumindest im Streit um die gekündigten Sparverträge soll am Nachmittag ein Urteil verkündet werden. (Az. XI ZR 768/17 und XI ZR 345/18)
In diesem Fall wenden sich die Kläger dagegen, dass die Kreissparkasse Stendal ihre 1996 und 2004 abgeschlossenen Sparverträge kündigte. Die Verträge sahen nach dem dritten Jahr Prämien auf die jährlichen Sparbeiträge vor, die sich bis zum 15. Jahr auf 50 Prozent steigerten. Im Jahr 2016 kündigte die Bank die Verträge und begründete dies mit dem niedrigen Zinsumfeld. Die Klagen der Sparkassenkunden blieben vor dem Landgericht Stendal und dem Oberlandesgericht Naumburg erfolglos.
In der mündlichen Verhandlung vor dem elften Zivilsenat des BGH zeichnete sich ab, dass auch die Bundesrichter die Kündigungen als zulässig ansehen dürften. Sie deuteten an, dass aus ihrer Sicht die niedrigen Zinsen ein "sachgerechter Grund" für eine Kündigung durch die Sparkasse seien. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse sahen vor, dass in einem solchen Fall auch die Bank den Vertrag kündigen kann.
Der Anwalt der Kläger, Norbert Tretter, verwies in der Verhandlung dagegen auf einen früheren Werbeflyer der Sparkasse zu den Sparmodellen. Darin habe es geheißen: "Sie alleine bestimmen, wie lange Sie sparen wollen." Dies sei eine "eindeutige, klare Aussage" und nicht nur Werbung. Der Anwalt der Sparkasse, Matthias Siegmann, hielt dagegen, dass der Vertrag klare Regeln habe. Deswegen müsse eine Kündigung aus sachgerechtem Grund möglich sein.
In dem zweiten Fall ging es um eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen Regelungen bei der Sparkasse im bayerischen Günzburg, die je nach Kontomodell für die Auszahlung von Bargeld am Schalter ein Entgelt von einem oder zwei Euro vorsehen. Die Wettbewerbszentrale hält die entsprechende Klauseln für unwirksam. Ihre Klage hatte allerdings vor dem Landgericht Memmingen und dem Oberlandesgericht München keinen Erfolg.
Eine Rolle spielt in dem nun vor dem höchsten deutschen Zivilgericht in Karlsruhe gelandeten Rechtsstreit auch, dass die Kunden am Geldautomaten pro Tag bis zu 1500 Euro ohne zusätzliche Gebühren abheben können. Bei der Frage der Entgelte für Abhebungen am Schalter müssen die Richter womöglich auch darüber entscheiden, ob eine Gebühr von bis zu zwei Euro pro Transaktion angemessen ist. Es war zunächst unklar, wann der Bundesgerichtshof in diesem Fall eine Entscheidung treffen wird.
(W.Uljanov--DTZ)