Bundessozialgericht setzt enge Grenzen für versicherte Wegeunfälle
Wer auf dem Weg zur oder von der Arbeit aus privaten Gründen aus dem Auto aussteigt, verliert vorübergehend den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Es wies damit eine Arbeitnehmerin ab, die auf dem Heimweg einen privaten Brief in einen Briefkasten einwerfen wollte. Das BSG betonte aber, dass geringe Unterbrechungen "quasi im Vorbeigehen" weiterhin versichert blieben. (Az: B 2 U 31/17 R)
Die Klägerin war auf dem Heimweg vom Betriebsparkplatz auf die Straße eingebogen und hielt nach wenigen Metern an, um einen privaten Brief in einen auf der rechten Straßenseite gelegenen Briefkasten einzuwerfen. Sie stürzte beim Aussteigen, und ihr Auto rollte über ihren linken Fuß.
Die Berufsgenossenschaft lehnte Unfallschutz ab, weil der Brief rein privat gewesen sei. Die klagende Arbeitnehmerin meint dagegen, der geplante Briefeinwurf sei eine noch versicherte Tätigkeit "im Vorbeigehen" gewesen.
Dem widersprach nun das BSG. Die Arbeitnehmerin habe ihre im Grundsatz unfallversicherte Heimfahrt mit dem Auto aus privaten Gründen unterbrochen. Spätestens das Aussteigen aus dem Auto sei eine "wesentliche Zäsur" gewesen. Der berufliche Heimweg sei dadurch "nach außen erkennbar" unterbrochen worden. Danach hätte die Arbeitnehmerin erst dann wieder unter dem gesetzlichen Unfallschutz gestanden, wenn sie den Brief eingeworfen und danach ihre Fahrt fortgesetzt hätte.
Der BSG-Unfallsenat stellte aber klar, dass eine geringe Unterbrechung und private Verrichtung "im Vorbeigehen" – etwa ein Briefeinwurf in einen direkt am Fußweg gelegenen Briefkasten – weiterhin mit versichert bleiben. Aus früheren Entscheidungen hatten Kommentatoren und Instanzgerichte teils gefolgert, das BSG wolle diese Rechtsprechung ganz aufgeben.
(A.Stefanowych--DTZ)