EuGH: Regeln im Handelsabkommen Ceta mit Unionsrecht vereinbar
Das im Freihandelsabkommen Ceta zwischen der EU und Kanada vorgesehene System zur Streitschlichtung zwischen Investoren und Staaten ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Zu diesem Schluss kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Dienstag vorgelegten Gutachten. Die Autonomie der Rechtsordnung der Union werde durch das Abkommen nicht beeinträchtigt, erklärte der EuGH.
Belgien hatte ein Gutachten beantragt, weil es Zweifel an der Vereinbarkeit des vereinbarten Streitbeilegungsmechanismus mit dem Unionsrecht hatte. Das System sieht unter anderem langfristig einen speziellen Investitionsgerichtshof vor.
Der EuGH stellte nun fest, dass das Abkommen den vorgesehenen Gerichten nicht die Zuständigkeit übertrage, andere Vorschriften des Unionsrechts auszulegen oder anzuwenden. Es gebe zudem Vorschriften, nach denen das Ceta-Gericht demokratisch getroffene Entscheidungen nicht infrage stellen könne. Dies betreffe etwa den Schutz der öffentlichen Sicherheit oder des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren, aber auch die Lebensmittelsicherheit oder den Umwelt- und Verbraucherschutz.
Ceta war im September 2017 vorläufig in Kraft getreten. Damit fallen Zölle auf 98 Prozent aller Produktgruppen weg, die zwischen der EU und Kanada gehandelt werden. Das System zur Beilegung von Streitigkeiten ist allerdings noch nicht in Kraft. Dazu muss Ceta erst durch die Parlamente in allen 28 EU-Staaten ratifiziert sein.
Zwar wurden die ursprünglich in Ceta vorgesehenen privaten Schiedsgerichte durch einen speziellen Investitionsgerichtshof mit professionellen Richtern ersetzt. Die Kritiker wenden sich aber generell gegen jegliche Sondergerichtsbarkeit für Investoren und fordern, dass Streitfälle vor normalen Gerichten geklärt werden.
(M.Dorokhin--DTZ)