BGH wird Abmahnpraxis der Deutschen Umwelthilfe voraussichtlich nicht stoppen
Der Bundesgerichtshof (BGH) wird die Abmahn- und Klagepraxis der Deutschen Umwelthilfe im Bereich des Verbraucherschutzes voraussichtlich nicht stoppen. Das höchste deutsche Zivilgericht in Karlsruhe verhandelte am Donnerstag über den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegen den klagebefugten Verband. Dabei zeichnete sich ab, dass die Bundesrichter wohl keine Einwände gegen die Klagebefugnis haben und auch keinen Rechtsmissbrauch sehen. Ein Urteil wird erst in einigen Wochen erwartet. (Az: I ZR 149/18)
Hintergrund ist ein Rechtsstreit der Deutschen Umwelthilfe mit einem Autohändler aus dem Raum Stuttgart. Der Verband verklagte den Händler wegen der Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den Kohlendioxidemissionen in einer Internetwerbung für einen Neuwagen. Die Umwelthilfe bemängelte unzureichende Verbraucherinformationen, weil lediglich auf einen Leitfaden zu den Verbrauchs- und Emissionswerten im Autohaus hingewiesen wurde.
Der Autohändler hielt die Klage für unbegründet und für rechtsmissbräuchlich. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart gaben der Umwelthilfe allerdings recht. Vor dem BGH geht es nun vor allem um den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs.
Die Bundesrichter befassten sich in der Verhandlung auch grundsätzlich mit der Klagebefugnis der Umwelthilfe. Diese steht dem Verband zu, weil er wie etwa Verbraucherzentralen auf der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste dafür "qualifizierter Einrichtungen" steht. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die geprüft werden.
Der Vorsitzende Richter des zuständigen ersten Zivilsenats am BGH, Thomas Koch, machte in der Verhandlung deutlich, dass der Senat nach vorläufiger Einschätzung keine begründeten Zweifel an der Eintragung der Umwelthilfe auf dieser Liste habe.
Bei der Frage des Rechtsmissbrauchs geht es unter anderem um den Umgang des Verbands mit Überschüssen und Gewinnen etwa aus Abmahnungen. Der Umwelthilfe wird dabei unter anderem vorgeworfen, die Gelder für andere Zwecke als die Wahrung von Verbraucherschutzinteressen einzusetzen. Die Anwälte des Verbands verwiesen darauf, dass Überschüsse vor allem in Aufklärungskampagnen flössen. Der Senatsvorsitzende Koch machte deutlich, dass der BGH vorläufig keinen Rechtsmissbrauch sehe.
Umwelthilfe-Anwalt Roland Demleitner zeigte sich nach der Verhandlung entsprechend optimistisch. "Wir sind zuversichtlich, dass der Senat das Vorgehen der Umwelthilfe für rechtmäßig erklärt", sagte Demleitner. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs sei eindeutig widerlegt. Die Umwelthilfe setze ihre Mittel für den Umwelt- und Verbraucherschutz ein.
Die Umwelthilfe setzte in den vergangenen Monaten in mehreren Städten mit ihren Klagen Dieselfahrverbote durch. Dabei agiert sie allerdings vor den Verwaltungsgerichten als anerkannte Naturschutzorganisation und nicht wie in dem Karlsruher Verfahren als klageberechtigter Verbraucherschutzverband.
(O.Tatarinov--DTZ)