IHK Nord Westfalen muss auch nicht aus Dachverband DIHK austreten
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord Westfalen muss nicht aus dem Dachverband Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) austreten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster wies am Freitag die Berufung eines Unternehmens zurück, das den Austritt der IHK Nord Westfalen gerichtlich erzwingen wollte. Hintergrund waren Kompetenzüberschreitungen des DIHK durch Äußerungen zu allgemeinpolitischen Themen. (Az. 16 A 1499/09)
Die Klägerin, ein in Münster ansässiges Unternehmen und Pflichtmitglied der IHK Nord Westfalen, hatte bemängelt, dass der DIHK sich wiederholt außerhalb seiner Kompetenzen zu allgemeinpolitischen Themen sowie einseitig zu Fragen der Umwelt- und Klimapolitik geäußert habe. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte in dem Fall 2016 entschieden, dass dem DIHK grundsätzlich der Austritt seiner Mitgliedskammer drohe, wenn er sich unzulässig politisch äußert.
Das OVG Münster befand nun, dass die IHK Nord Westfalen derzeit nicht zum Austritt aus dem DIHK verpflichtet ist. Zwar habe der DIHK auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiter in erheblichem Umfang seine Kompetenzgrenzen missachtet und kaum Einsicht in vergangene Aufgabenüberschreitungen erkennen lassen.
Der DIHK habe aber für die Industrie- und Handelskammern sowie für deren Pflichtmitglieder mit seiner im Laufe des Verfahrens neu gefassten Satzung die Möglichkeit eröffnet, künftige Überschreitungen der Kompetenzen wirksam zu unterbinden, hob das Gericht hervor.
Denn der Dachverband habe sich insbesondere gegenüber den Pflichtmitgliedern aller Industrie- und Handelskammern zur Einhaltung der für die Kammern geltenden Kompetenzgrenzen verpflichtet - mit der Folge, dass die Pflichtmitglieder nach einem vorgeschalteten Beschwerdeverfahren nunmehr unmittelbar gegen den DIHK auf Unterlassung von Überschreitungen der Kompetenzen klagen könnten. Für derartige Klagen sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.
Das OVG ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu. Dagegen kann eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Der DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben erklärte zu dem Münsteraner Urteil, der Dachverband könne mit dem Richterspruch "auch in Zukunft seine Aufgaben verlässlich erfüllen". "Wir können weiterhin die Interessen für die Industrie- und Handelskammern und deren Mitgliedsunternehmen in Berlin und Brüssel wahrnehmen." Dafür bräuchten die IHKs gemeinsam einen handlungsfähigen Dachverband wie den DIHK.
Angesichts von Globalisierung und europäischer Integration müssten die regionalen Interessen der gewerblichen Wirtschaft über den DIHK stärker zur Geltung kommen, betonte Wansleben. "Das hat das Bundesverfassungsgericht uns in seinem Grundsatzbeschluss zur gesetzlichen IHK-Mitgliedschaft im Sommer 2017 mit auf den Weg gegeben."
(N.Loginovsky--DTZ)