Schweigen schützt Eltern nicht vor Haftung bei illegalem Filesharing eines Kinds
Eltern können sich Schadenersatzansprüchen bei Urheberrechtsverletzungen über ihren Internetanschluss nicht einfach durch Schweigen darüber entziehen, welches ihrer Kinder dafür verantwortlich ist. Aus dem Grundrecht zum Schutz der Familie ergebe sich zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, aber kein Schutz vor negativen Folgen dieses Schweigens, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Es nahm deshalb die Verfassungsbeschwerde eines Elternpaars gegen eine Verurteilung nicht an. (Az. 1 BvR 2556/17)
Über den Internetanschluss des Paars war ein Musikalbum mithilfe einer sogenannten Filesharing-Software in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden. Die Eltern wussten nach eigenen Angaben zwar, dass eines ihrer Kinder zur maßgeblichen Zeit den Anschluss genutzt habe. Sie wollten aber nicht offenbaren, welches es gewesen sei. Sie wurden deshalb wegen Urheberrechtsverletzungen zur Zahlung von Schadenersatz und Abmahnkosten in Höhe von mehr als 3500 Euro verurteilt.
Die Berufung und auch die Revision vor dem Bundesgerichtshof gegen dieses Urteil blieben erfolglos. Auch vor dem Bundesverfassungsgericht scheiterten die Eltern nun. Die Gesetzesauslegung in den angegriffenen Entscheidungen verletzt sie dem Beschluss zufolge nicht in ihrem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens. Die Gerichte seien bei der Abwägung der Belange des Eigentumsschutzes mit den Belangen des Familienschutzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden.
"Der Schutz der Familie dient nicht dazu, sich aus taktischen Erwägungen der eigenen Haftung für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu entziehen", erklärte das Verfassungsgericht. Der bloße Umstand, mit anderen Familienmitgliedern zusammenzuleben, führe nicht automatisch zum Haftungsausschluss für den Anschlussinhaber.
(A.Stefanowych--DTZ)