OVG: Ministerium muss Umwelthilfe Unterlagen zum Abgasskandal zugänglich machen
Das Bundesverkehrsministerium muss der Deutschen Umwelthilfe Unterlagen zum Abgasskandal zugänglich machen. Dies entschied am Freitag das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg. Die Richter wiesen damit die Berufungen der Bundesrepublik Deutschland gegen zwei erstinstanzliche Urteile zurück. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ das OVG nicht zu. (Az. OVG 12 B 13.18 und 14.18)
In einem der beiden Verfahren ging es um Unterlagen, die bis zur sogenannten Rückrufanordnung des Kraftfahrt-Bundesamts an Volkswagen von Mitte Oktober 2015 angefallen waren, und um die Protokolle der Untersuchungskommission Volkswagen bis zum 24. Februar 2016.
Das andere Verfahren betraf eine von der Volkswagen AG dem Ministerium Anfang November 2015 zugeleitete Unterlage zu einer möglichen Manipulation auch der angegebenen Verbrauchs- und CO2-Abgaswerte. In diesem Verfahren wies das OVG nun auch die Berufung von Volkswagen gegen das erstinstanzliche Urteil zurück.
Das Ministerium hatte nach OVG-Angaben eine Informationspflicht nach dem Umweltinformationsgesetz unter Hinweis auf seine Beteiligung an Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene verneint. Im Wesentlichen berief es sich auf nachteilige Auswirkungen für laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft in Braunschweig im Falle einer Offenlegung der Informationen, die es zuvor der Strafverfolgungsbehörde zugeleitet hatte.
Die Volkswagen AG berief sich demnach darauf, dass sie dem Ministerium die Informationen als "confidential & privileged" freiwillig zur Verfügung gestellt hatte und diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten.
Das OVG sah diese Argumentation als nicht stichhaltig an. Die Ausnahme von der Informationspflicht gelte nur für das nationale Gesetzgebungsverfahren, befanden die Richter. Der Untersuchungszweck der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei nach Auskunft der Staatsanwaltschaft nicht mehr gefährdet. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stünden der Informationspflicht nicht entgegen.
Im Übrigen überwiege in den vorliegenden Fällen das öffentliche Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse. Als Gründe für diese Einschätzung nannte das OVG unter anderem das Nichterreichen der Klimaziele, die massiven Auswirkungen der Dieselabgase in vielen Städten und das Verbraucherinteresse an umwelteffizienten Fahrzeugen.
(L.Møller--DTZ)