Deutsche Tageszeitung - EuGH erklärt Beschluss der EU-Kommission zu früherem EEG für nichtig

EuGH erklärt Beschluss der EU-Kommission zu früherem EEG für nichtig


EuGH erklärt Beschluss der EU-Kommission zu früherem EEG für nichtig
EuGH erklärt Beschluss der EU-Kommission zu früherem EEG für nichtig / Foto: ©

Später Erfolg für Deutschland in einem Rechtsstreit um ein früheres Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag einen Beschluss der EU-Kommission für nichtig erklärt, wonach das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) von 2012 staatliche Beihilfen umfasste. Der EuGH hob damit ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union auf, das die Klage Deutschlands gegen den Kommissionsbeschluss noch abgewiesen hatte. Dagegen legte Deutschland nun erfolgreich Rechtsmittel beim EuGH ein. (Az. C-405/16 P)

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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aus dem Jahr 2012 sah eine Förderung von Unternehmen vor, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen. Finanziert wurde dies über die EEG-Umlage, die in der Praxis letztlich von Stromverbrauchern gezahlt wurde. Bestimmte energieintensive Unternehmen, etwa der chemischen sowie der Stahl- und Aluminiumindustrie, waren von der Umlage befreit. Seit 2012 wurden inzwischen weitere EEG-Gesetze erlassen.

Die EU-Kommission entschied 2014, dass das Gesetz von 2012 staatliche Beihilfen umfasse. Zugleich billigte es diese aber weitgehend. Deutschland klagte aber gegen den Beschluss der Kommission.

Der EuGH kam nun zu dem Schluss, dass das Gericht der Europäischen Union die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder zu Unrecht als staatliche Mittel angesehen habe. Daher fehle eine Voraussetzung dafür, die mit dem EEG eingeführten Vorteile als Beihilfen einzustufen.

Die EEG-Umlage könne einer Abgabe nicht gleichgestellt werden, da das EEG von 2012 die Versorger nicht dazu verpflichte, die gezahlten Beträge auf die Verbraucher abzuwälzen. Es könne auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder selbst unter staatlicher Kontrolle stünden.

(M.Dorokhin--DTZ)

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