Mieter bekommen bei unwirksamer Mietpreisbremse keinen Schadenersatz vom Land
Mieter bekommen keinen Schadenersatz vom Land Hessen, obwohl es bei der Verordnung der Mietpreisbremse Fehler gemacht hat. Wie das Landgericht Frankfurt am Main am Montag mitteilte, haftet der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gegenüber einzelnen Bürgern. Das Landgericht hatte vor rund einem Jahr festgestellt, dass die sogenannte Mietpreisbegrenzungsverordnung in Hessen unwirksam ist. Der Gesetzgeber habe die Verordnung nicht ordnungsgemäß begründet. (Aktenzeichen 2-04 O 307/18)
Einzelne Mieter haben aber dennoch keinen Anspruch auf Entschädigung für ihrer Ansicht nach zu viel gezahlte Miete, wie das Landgericht am Montag mitteilte. Der Gesetzgeber hafte grundsätzlich nur gegenüber der Allgemeinheit. Ausnahmen könnte es geben, wenn die Normen "nach dem Adressatenkreis und Regelungsinhalt eine besondere Berücksichtigung konkreter Interessen einzelner Bürger erfordern". Das sei etwa bei Bebauungsplänen der Fall, die sich nur auf den Teil einer Gemeinde beziehen.
Die Mietpreisbremse habe jedoch 15 Gemeinden umfasst, mit bereits 1,5 Millionen Einwohnern in ihren fünf einwohnerstärksten Kommunen. Der Kreis der Betroffenen sei daher nicht eingeengt, so dass es keine besondere Beziehung zwischen Verordnung und bestimmten Betroffenen gebe.
Im konkreten Fall hatten Mieter geklagt, weil sie für ihre Wohnung 11,50 Euro Kaltmiete pro Quadratmeter zahlen mussten. Die ortsübliche Vergleichsmiete lag bei 7,45 Euro. Sie forderten erfolglos die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beziehungsweise eine Mietsenkung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Mieter können binnen eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht einlegen.
(P.Vasilyevsky--DTZ)