Deutsche Tageszeitung - Urteil: Unternehmen darf Smiley-Kroketten nicht verkaufen

Urteil: Unternehmen darf Smiley-Kroketten nicht verkaufen


Urteil: Unternehmen darf Smiley-Kroketten nicht verkaufen
Urteil: Unternehmen darf Smiley-Kroketten nicht verkaufen / Foto: © AFP/Archiv

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Rechtsstreit um Kartoffelkroketten in Form eines Smileys zugunsten eines weltweit agierenden Lebensmittelherstellers entschieden. Einem Konkurrenz-Unternehmen untersagte das Gericht den Verkauf von Tiefkühl-Kartoffelprodukten dieser Art, wie es am Donnerstag mitteilte. Die besondere Form des Produkts wird demnach als Hinweis auf das Hersteller-Unternehmen verstanden und ist deshalb besonders geschützt. (Az.: I-20 U 33/24)

Textgröße ändern:

Startpunkt für den Rechtsstreit um die Smiley-Kroketten war den Angaben zufolge die Lebensmittelmesse Anuga im Jahr 2017. Auf dieser bewarb das nun unterlegene Unternehmen ein tiefgefrorenes Kartoffelprodukt "in Form von drei verschiedenen lächelnden Gesichtern", wie das Gericht mitteilte. Damit zog es den Unmut des nun siegreichen internationalen Lebensmittelkonzerns auf sich, welches die Kartoffelprodukte mit dem Lächeln bereits seit über 25 Jahren verkauft.

Zudem sicherte sich das Unternehmen den Markenschutz für "vorfrittierte Kartoffelkroketten und Kartoffelpüree-Produkte, tiefgefroren" beim Amt für geistiges Eigentum der Europäischen Union. Das Landgericht Düsseldorf untersagte daher bereits im November 2017 auf Antrag des Konzerns den Verkauf des Produktes durch das andere Unternehmen und bestätigte in diesem Jahr die entsprechende einstweilige Verfügung.

Die Berufung dagegen wies der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun ab. Die Kartoffelprodukte seien "unzulässigerweise im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt" worden. Bei der Smiley-Form handele es sich nicht um ein "rein dekoratives Element", sondern um einen Hinweis darauf, "von welchem Unternehmen das Produkt stamme". Es könnte also zu Verwechslungen kommen.

Das Urteil ist mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtskräftig.

(M.Travkina--DTZ)

Empfohlen

Veto von Trump und Musk: In den USA droht kurz vor Weihnachten Haushaltssperre

Wenige Tage vor Weihnachten droht in den USA eine Haushaltssperre mit Zwangsurlaub für öffentliche Bedienstete und erheblichen Einschränkungen im öffentlichen Leben. In einem Überraschungscoup lehnten der designierte Präsident Donald Trump und der von ihm zum Regierungsberater ernannte Tech-Milliardär Elon Musk am Mittwoch eine zuvor getroffene parteiübergreifende Einigung auf einen Übergangshaushalt ab. Sollte bis Freitag um Mitternacht keine neue Einigung stehen, tritt der sogenannte Shutdown in den USA in Kraft.

Verdi kündigt bundesweite Weihnachtsstreiks bei Amazon an - Ausstand auch in USA

Die Gewerkschaft Verdi hat zu Streiks während der Weihnachtszeit beim Versandhändler Amazon aufgerufen. Schon am Donnerstag sollte es in Werne in Nordrhein-Westfalen zu Arbeitsniederlegungen kommen, wie Verdi mitteilte. "Bundesweit folgen weitere Amazon-Standorte, die bis zum Ende des Jahres zu Arbeitsniederlegungen von Verdi aufgerufen werden", fuhr die Gewerkschaft fort. Sie fordert die Anerkennung des Tarifvertrags des Einzel- und Versandhandels sowie einen Tarifvertrag "Gute und gesunde Arbeit".

ARD und ZDF kündigen weitere TV-Runden vor Bundestagswahl an

Nach der Kritik an den Planungen für TV-Duelle zur Bundestagswahl haben ARD und ZDF weitere Formate angekündigt. Wie die ARD am Donnerstag mitteilte, gibt es am 17. Februar eine "Wahlarena" mit den Kanzlerkandidatinnen und -kandidaten von CDU, AfD, SPD und Grünen. Zudem soll im Februar ein "Vierkampf der kleinen Parteien" mit den Spitzenvertretern von FDP, CSU, BSW und der Linken stattfinden.

Urteil: Unternehmen darf Smiley-Kroketten nicht verkaufen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Rechtsstreit um Kartoffelkroketten in Form eines Smileys zugunsten eines weltweit agierenden Lebensmittelherstellers entschieden. Einem Konkurrenz-Unternehmen untersagte das Gericht den Verkauf von Tiefkühl-Kartoffelprodukten dieser Art, wie es am Donnerstag mitteilte. Die besondere Form des Produkts wird demnach als Hinweis auf das Hersteller-Unternehmen verstanden und ist deshalb besonders geschützt. (Az.: I-20 U 33/24)

Textgröße ändern: