BAG verbessert Aussicht auf Abfindungszahlung bei Pleitefirmen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Chancen von Arbeitnehmern in Pleitefirmen verbessert, eine gerichtlich zugesprochene Abfindung auch tatsächlich zu erhalten. Wenn erst der Insolvenzverwalter den entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat, zählt die Abfindung zu den vorrangig zu bedienenden Masseschulden, urteilte das BAG am Donnerstag in Erfurt. (Az: 6 AZR 4/18)
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber Ende 2014 einem Buchhalter gekündigt, der Arbeitnehmer zog hiergegen vor Gericht. Anfang April 2015 wurde dann das Insolvenzverfahren über die Firma eröffnet. In dem Kündigungsstreit stellte der Insolvenzverwalter dann den Antrag, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Das Arbeitsgericht kam dem nach und sprach dem Buchhalter 1559 Euro zu.
In der Folge stritten beide Seiten darüber, ob die Abfindung als Insolvenz- oder als Masseforderung gilt. Masseforderungen werden vorrangig und daher meist noch vollständig bedient, Insolvenzforderungen dagegen nur anteilig nach einer im Insolvenzverfahren festgesetzten Quote.
Hierzu urteilte nun das BAG, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung "rechtshängig" gemacht wurde. Geschah dies nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gehört die Abfindung zu den Masseforderungen, so dass der Arbeitnehmer in der Regel noch mit einer vollen Zahlung rechnen kann. Wurde der Antrag noch vor Insolvenz-Eröffnung gestellt, handelt es sich dagegen um eine Insolvenzforderung, von der oft nur ein geringer Teil gezahlt wird.
Nach dem Erfurter Urteil kommt es dagegen nicht auf den Kündigungszeitpunkt und auch nicht auf den Tag der gerichtlichen Entscheidung an. Keine Rolle spiele es auch, dass hier der Anwalt der Firma einen solchen Antrag schon vor Insolvenz-Eröffnung formlos angekündigt hatte.
(W.Uljanov--DTZ)